Revision Zollhilfeverfahren
Der Zoll soll Fälschungen in Kleinsendungen einfacher vernichten können.
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Weil Fälschungen viel Schaden anrichten und gefährlich sein können, verbietet das Gesetz, sie herzustellen und zu verkaufen. Es ist aus diesem Grund ausserdem verboten, Fälschungen in die Schweiz einzuführen. Dieses Verbot gilt auch für Privatpersonen. Das Markenschutzgesetz (MSchG) und das Designgesetz (DesG) verbieten nicht nur die unerlaubte Nachahmung geschützter Produkte sowie den Handel mit diesen Fälschungen, sondern auch deren Import, Export oder Transit durch die Schweiz (Art. 13 Abs. 2bis MSchG und Art. 71 MSchG; Art. 9 Abs. 1bis DesG und Art. 47 DesG).
Wenn der Zoll gefälschte Waren im Gepäck von Touristen oder in Paketen der Post findet, kann er diese zurückbehalten und vernichten. Der Zoll informiert zudem den Rechtsinhaber oder die Rechtsinhaberin (z.B. den Inhaber oder die Inhaberin der Marke oder des Designs). Der Rechtsinhaber oder die Rechtsinhaberin hat die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen die Person vorzugehen, die versucht hat, eine Fälschung seiner oder ihrer Waren in die Schweiz zu bringen. Wer vorsätzlich ein Marken- oder Designrecht zu gewerblichen Zwecken verletzt, macht sich zudem strafbar.
Entdeckt der Zoll grosse Sendungen, bei denen der Verdacht besteht, dass jemand Fälschungen gewerbsmässig einführen wollte, um damit beispielsweise Handel in der Schweiz zu betreiben, so muss der Staat von Amtes wegen, also ohne Antrag des Rechtsinhabers oder der Rechtsinhaberin, tätig werden. In solchen Fällen kann eine Freiheitstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe von bis zu 1'080'000 Franken drohen (Art. 61 Abs. 3 MSchG; Art. 41 Abs. 2 DesG; Art. 81 Abs. 3 PatG und Art. 67 Abs. 2 URG).
Durch das Urheberrecht geschützt werden unter anderem Musik, Filme und Computerprogramme, aber auch Werbetexte oder das Layout von Webseiten. Im Urheberecht spricht man dabei von einem Werk. Haben Sie beispielsweise einen Film gedreht, dann dürfen Sie als Urheber in der Regel darüber bestimmen, wann und wie Ihr Film verwendet wird. Dazu zählt auch das Hinauf- und Herunterladen im Internet, da es sich dabei um urheberrechtlich relevante Handlungen handelt. Im Internet können Sie als Urheber basierend auf den sogenannten On-Demand-Rechten (Art. 10 URG) das unerlaubte Anbieten Ihres Werks verbieten. Eine Ausnahme bildet hier das Herunterladen eines Werks (beispielsweise eines Films, eines Musikstücks etc.) zum Privatgebrauch. Das Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Werken zum Privatgebrauch ist in der Schweiz erlaubt (Art. 19 URG). Das Hochladen eines Werkes ist in jedem Fall verboten, solange an dem Werk noch Urheberrechte bestehen. Diese Regel gilt auch für das Hochladen von Werken auf private Webseiten wie beispielsweise einen Facebook-Account.
Weitere Informationen zum Thema Fälschungen und Piraterie finden Sie auf der Website von
STOP PIRACY.
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