Schritt 2: Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

Das Waren- Dienstleistungsverzeichnis (WDL-Verzeichnis) wird automatisch von der Schweizer Basismarke übernommen. Sie müssen es zwingend auf Französisch übersetzen, sollte es in deutscher oder italienischer Sprache geschrieben worden sein.

 

Wahlweise können Sie die Waren und Dienstleistungen zusätzlich auf Englisch und/oder Spanisch übersetzen (Regel 6 Absatz 4 lit. a der Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen und zum Madrider Protokoll [GAFO]). Laden Sie die übersetzte Liste als Beilage weiter unten hoch. Wir leiten die Übersetzungen ohne Überprüfung direkt der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) weiter. Massgebend für die internationale Anmeldung bleibt in jedem Fall die mit dem Gesuch eingereichte französische Version.

 

WDL-Verzeichnis nicht erweitern

Das Verzeichnis für die internationale Registrierung darf begrenzter, aber nicht umfangreicher als dasjenige der Schweizer Basismarke sein. Allfällige Einschränkungen können Sie in einem weiteren Schritt erfassen.

 

Nützliche Hilfsmittel

Wir empfehlen Ihnen, für das Ändern oder Übersetzen des Verzeichnisses unsere Klassifikationshilfe oder den Madrid Goods & Services Manager (MGS) der WIPO zu verwenden. Mit dem MGS können Sie direkt prüfen, von welchen Vertragsparteien die in der Datenbank enthaltenen Begriffe akzeptiert werden.

 
 

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