Änderungen im Patentrecht per 1. Januar 2019

Am 1. Januar 2019 treten das teilrevidierte Patentgesetz und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen zusammen mit der ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes in Kraft. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 21. September 2018 beschlossen (Medienmitteilung vom 21. September 2018).

Für Medizinalpersonen, Arzneimittelhersteller sowie für Konsumenten  bringt diese Teilrevision des Patentgesetzes folgende Verbesserungen:

Erstens wird die Gefährdung der medizinischen Behandlungsfreiheit behoben, welche aufgrund der geänderten Rechtsprechung der Grossen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts entstanden ist (vgl. die Anfrage 11.1053 von alt Nationalrat Gysin). Dazu sind neu das Verschreiben von Arzneimitteln durch Medizinalpersonen im Einzelfall sowie die Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken von der Wirkung des Patents ausgenommen.

Zweitens wird die Entwicklung von sicheren Kinderarzneimitteln gefördert. Als Anreiz gegen die Versorgungslücke im Bereich der Pädiatrie sieht das revidierte PatG für Arzneimittelhersteller – als Ausgleich für durchgeführte pädiatrische Studien mit Medikamenten – eine sechsmonatige Schutzverlängerung vor. Dieser längere Patentschutz kann entweder durch eine pädiatrische Verlängerung eines ergänzenden Schutzzertifikats oder durch ein neu eingeführtes pädiatrisches Schutzzertifikat erfolgen.

 

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