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Zahlungsbedingungen
Die Verordnung regelt die Gebühren, die das IGE für seine hoheitliche Tätigkeit erhebt und ist durch den Bundesrat genehmigt.
Auszug aus der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE) vom 14. Juni 2016:
Art. 5 Zahlungsarten
Die Gebühren sind in Schweizerfranken zu bezahlen:
a. | durch Einzahlung oder Überweisung auf ein dafür vorgesehenes Konto des IGE; |
b. | durch jede andere vom IGE als zulässig erklärte Zahlungsart. |
Art. 6 Angaben über die Zahlung
1
| Jede Zahlung muss den Namen der zahlenden Person und die Angaben enthalten, die den Zweck der Zahlung ohne Weiteres erkennen lassen. Anstelle einer Beschreibung der Gebühr kann der Code gemäss Anhang angegeben werden. |
2
| Fehlen diese Angaben, so fordert das IGE die einzahlende Person auf, ihm den Zweck der Zahlung schriftlich mitzuteilen. Kommt die Person der Aufforderung nicht bis zu dem vom IGE angegebenen Termin nach, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. |
Art. 7 Eingang und Gültigkeit der Zahlung
1 | Als Zahlungseingang gilt die Gutschrift auf einem Konto des Instituts. |
2
| Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten des Instituts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
Art. 9 Rechtzeitige Zahlung
1
| Wird die Gebühr nicht bis zum angegebenen Termin in voller Höhe bezahlt, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Das IGE nimmt keine Teilzahlungen entgegen; wo es der Billigkeit entspricht, kann es geringfügige Fehlbeträge ohne Rechtsnachteil für die zahlungspflichtige Person unberücksichtigt lassen. |
2 | Den Beweis für rechtzeitige Zahlung hat die zahlungspflichtige Person zu erbringen. |
MWST
CHE-108.902.154 MWST
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