Verhandlungserfolg bei der Revision des Lissabonner Abkommens über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung

22.05.2015 | Recht und Politik

Weltorganisation für geistiges Eigentum (OMPI), Genf:
Mit der feierlichen Unterzeichnung der Schlussakte durch die Teilnehmer wurde am 21. Mai 2015 die 10-tägige diplomatische Konferenz zur Revision des Lissabonner Abkommens beendet. Das Lissabonner Abkommen regelt den Schutz und die internationale Registrierung von Ursprungsbezeichnungen. Das revidierte Abkommen trägt aufgrund des Durchführungsortes der diplomatischen Konferenz künftig die Zusatzbezeichnung Genfer Akt. Der diplomatischen Konferenz waren 6 Jahre Expertenarbeiten vorausgegangen.
Der Genfer Akt lässt neu auch die internationale Registrierung von geografischen Angaben (indications géographiques) zu: Bei der Ursprungsbezeichnung (appellation d’origine) müssen Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung eines Produkts in einem bestimmten geographischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren erfolgen. Bei der geografischen Angabe genügt es, wenn eine der Herstellungsstufen (Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung) in einem bestimmten Herkunftsgebiet stattfindet. Bei beiden müssen die Qualität, die spezifischen Eigenschaften und/oder der Ruf des Produkts auf diese Herkunft zurückzuführen sein.
Ursprungsbezeichnungen resp. geografische Angaben sind z.B. Darjeeling und Ceylon Tee, Basmati Reis, Thai Seide, Café de Colombia, Herend Porzellan, Champagne für Schaumwein, Gruyère oder Emmentaler Käse, Genève für Uhren, Bündnerfleisch, Schweizer Schokolade, etc.
Mit dem Einschluss der geografischen Angaben öffnet der Genfer Akt die internationale Registrierung - und damit den internationalen Schutz in den Mitgliedländern des Lissabonner Abkommens – vielen zusätzlichen Spezialitätenprodukten. Der Beitritt zum Lissabonner Abkommen wird dadurch für weitere Staaten attraktiv, ebenso wie die internationale Registrierung für die Produzenten solcher Produkte. Nebst der Ausdehnung des Lissabonner Abkommens auf geografische Angaben enthält der Genfer Akt weitere Bestimmungen (z.B. in Bezug auf das Schutzniveau, das Verhältnis zu Markenrechten, die Festsetzung nationaler und internationaler Gebühren, die Ermöglichung des Beitritts auch internationaler Organisationen, usw.), welche das Abkommen offener und flexibler gestalten.
Die Schweiz selber ist noch nicht Mitglied des Lissabonner Abkommens. Sie hat aber zwecks Prüfung eines möglichen künftigen Beitritts zum Genfer Akt sowohl an den Vorarbeiten als auch an der diplomatischen Konferenz als Beobachterin teilgenommen und sich während des intensiven Verhandlungsprozesses aktiv eingegeben.

 

Kontakt/Anfragen

Mathias Schaeli
Leiter Internationale Handelsbeziehungen
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