Begriffserklärungen

Hier finden Sie Erklärungen zu Begriffen, die in der ESZ/PESZ-Datenbank verwendet werden.

 

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

 

A

Angaben zur Zulassung/Bewilligung:

  • Bewilligung
    Behördliche Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels in der Schweiz. Das Datum in der Detailansicht zum Treffer betrifft die erste behördliche Bewilligung des Bundesamtes für Landwirtschaft BLW.
  • Gesuch
    Gesuch um Zulassung eines Erzeugnisses mit zugehörigem pädiatrischem Prüfkonzept im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und/oder in der Schweiz. In der Detailansicht zum Treffer werden Angaben zum Datum der Einreichung des EWR-Gesuchs bei Gesuchen um Verlängerung eines ESZ und bei Gesuchen für PESZ angegeben.
  • Zulassung
    Die erteilte Zulassung für ein Erzeugnis (Arzneimittel) für die Schweiz. Das Datum in der Detailansicht zum Treffer betrifft die erste Zulassung.
 

B

Bekanntmachung
Datum der Veröffentlichung eines Gesuchs um Erteilung eines ESZ oder PESZ

 

C

 

D

 

E

  • Erteilung, Erteilungsdatum
    Datum der Erteilung eines ESZ oder eines PESZ.
  • Erzeugnis
    Ein Erzeugnis ist ein Wirkstoff oder eine Wirkstoffzusammensetzung (Art. 140a Abs. 2 PatG).
  • Ergänzendes Schutzzertifikat, ESZ
    Ein ergänzendes Schutzzertifikat (ESZ) verlängert den Schutz für patentgeschützte Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel um bis zu fünf Jahre nach Ablauf des Patentschutzes.

     

    Weitere Informationen zum ESZ
  • ESZ-/PESZ-Nummer
    Zu einem Grundpatent kann es mehrere ESZ und/oder PESZ geben, wenn sie unterschiedliche Erzeugnisse betreffen (Art. 140a Abs. 1 Satz 2 und 140t Abs. 2).

     

    Die ESZ- oder PESZ-Nummer besteht aus einem C, gefolgt von der Grundpatent-Nummer und der Nummer des Zertifikats («/01», «/02» usw.). Das Format der ESZ-Nummerierung ist vom Grundpatent abhängig:

     

    CH: C123456/01

    EP: C12345678/01

     

    Beispiel: C00124495/01 = erstes ESZ zum EP-Patent Nr. EP0124495
 

F

 

 

G

  • Gesuch, Gesuchsdatum
    Zeitpunkt, an dem das Gesuch um Erteilung eines ESZ oder eines PESZ beim IGE eingereicht worden ist. Bei Postsendungen ist das Datum des Poststempels massgebend.

     

    Bitte beachten Sie, dass dies die Filter Schutztitelstadium und Gesuchsdatum sowie die Angaben zum Gesuch in der Detailansicht zum Treffer betrifft.

     

    Bei den Angaben zur Zulassung/Bewilligung (im Filter und in der Detailanasicht zum Treffer) hingegen geht es um Gesuche um Zulassung eines Erzeugnisses mit zugehörigem pädiatrischem Prüfkonzept im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und/oder in der Schweiz.
  • Grundpatent, Grundpatenttyp

    Das Grundpatent schützt das Erzeugnis, für welches ein ESZ oder PESZ beantragt oder erteilt wird. Das kann ein Schweizer Patent (CH-Patent) wie auch ein europäisches Patent (EP) mit Wirkung für die Schweiz und Liechtenstein sein.

    Zu einem Grundpatent kann es mehrere ESZ und/oder PESZ geben, wenn sie unterschiedliche Erzeugnisse betreffen.

 

H

Historie
In der Historie finden Sie alle Veröffentlichungen zum einem ESZ oder PESZ: Die Veröffentlichung des Gesuchs, gegebenenfalls die Erteilung des Zertifikats sowie alle nachfolgenden Änderungen. Bei Gesuchen werden ausser der Löschung keine Änderungen veröffentlicht.

 

I

Inhaber/in
Adresse des Inhabers des Zertifikats

 

J

 

K

Kategorie
Die Kategorie betrifft die verschiedenen Zertifikate für verschiedene Erzeugnisse:

  • Arzneimittel: ESZ für Arzneimittel inkl. pädiatrisch verlängerte ESZ
  • Pädiatrisch: PESZ
  • Pflanzenschutzmittel: ESZ für Pflanzenschutzmittel
 

L

  • Löschung, Löschdatum
    Tag, an dem ein Gesuch um Erteilung eines ESZ oder eines PESZ aus dem Register gelöscht worden ist.
  • Löschgrund
    • Ablauf der maximalen Schutzdauer
      Das Zertifikat ist nach Erreichen der maximalen Schutzdauer gelöscht worden.
    • Gesuch abgewiesen
      Das IGE hat das Gesuch abgewiesen.
    • Gesuch zurückgezogen
      Der Anmelder hat das Gesuch zurückgezogen.
    • Nichteintreten
      Das IGE ist nicht auf das Gesuch eingetreten.

      Dieser Löschgrund ist bis Ende 2018 veröffentlicht worden. Seit dem 1.1.2019 werden Gesuche erst nach erfolgreichem Abschluss der formalen Prüfung veröffentlicht.

    • Nichtigkeit
      Das ESZ ist für nichtig erklärt worden.
    • Nichtzahlung der Jahresgebühr
      Die Jahresgebühr für das ESZ ist nicht bezahlt worden.
    • Verzicht
      Der Inhaber hat auf das ESZ verzichtet.
    • Widerruf der Zulassung bzw. Bewilligung
      Die Zulassung für das Arzneimittel oder die Bewilligung für das Pflanzenschutzmittel ist widerrufen worden.
 

M

  • Maximale Schutzdauer
    Die Laufzeit eines ESZ oder PESZ beginnt unmittelbar nach Ablauf der maximalen Laufzeit des Grundpatents. ESZ sind ab diesem Datum höchstens fünf Jahre, mit pädiatrischer Verlängerung höchstens fünfeinhalb Jahre gültig. PESZ sind ab diesem Datum sechs Monate gültig. Nach Ablauf dieser Laufzeiten werden sie gelöscht.

     

    In der Detailansicht zum Treffer ist die maximale Schutzdauer für das ESZ oder PESZ aufgeführt, sofern alle benötigten Gebühren bezahlt werden und das Schutzrecht nicht vorzeitig erlischt. Allfällige Verlängerungen eines ESZ für Arzneimittel werden erst berücksichtigt, wenn sie gutgeheissen worden sind.
 

N

 

O

 

P

  • Pädiatrisches ergänzendes Schutzzertifikat, PESZ
    Ein pädiatrisches ergänzendes Schutzzertifikat (PESZ) verlängert den Schutz für patentgeschützte Arzneimittel, für welche klinische Studien an Kindern in Übereinstimmung mit einem pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführt worden sind, um sechs Monate nach Ablauf des Patentschutzes.

     

    Weitere Informationen zum PESZ
  • Pädiatrische Verlängerung eines ESZ
    Ein ESZ kann um sechs Monate verlängert werden, wenn zum geschützten Arzneimittel klinische Studien an Kindern in Übereinstimmung mit einem pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführt worden sind. Diese Verlängerung wird auch pädiatrische Verlängerung genannt.
  • Publikationsdatum, Publikation
    Datum der Veröffentlichung eines Gesuchs um Erteilung eines ESZ oder PESZ

 

Q

 

R

 

S

  • Schutzdauerbeginn
    Die Schutzdauer eines ESZ oder PESZ beginnt einen Tag nach der maximalen Schutzdauer des Grundpatents.
  • Schutztitelstadium, Stadium
    • Stadium Gesuch: siehe Gesuch
  • Schutztitelstatus, Status
    • Status Aktiv: Beinhaltet alle veröffentlichten, hängigen ESZ- und PESZ-Gesuche sowie alle erteilten, nicht gelöschten ESZ und PESZ.
    • Status Gelöscht: Die ESZ/PESZ-Datenbank enthält alle seit September 1995 gelöschten ESZ und PESZ sowie ESZ- und PESZ-Gesuche.
 

T

 

U

 

V

  • Vertreter/in
    Adresse des Vertreters, der den Schutzrechtsinhaber in den Verfahren beim IGE vertritt
  • Veröffentlichung des Gesuchs um pädiatrische Verlängerung
    Tag, an dem das Gesuch um pädiatrische Verlängerung eines ESZ veröffentlicht worden ist. Bitte beachten Sie, dass die in der Detailansicht zum Treffer angegebene maximale Schutzdauer zu diesem Zeitpunkt noch der Schutzdauer des ESZ entspricht. Erst nach der Erteilung der pädiatrischen Verlängerung wird die maximale Schutzdauer um 6 Monate verlängert.
 

W


 

X

 

Y

 

Z

Zulassungsstelle:

  • BAG: Bundesamt für Gesundheit (bis 31.12.2001; nachher Swissmedic)
  • BLW: Bundesamt für Landwirtschaft
  • IKS: Interkantonale Kontrollstelle (bis 31.12.2001; nachher Swissmedic)
  • IVI: Institut für Virologie, Zulassungsstelle für Impfstoffe und Seren für Tiere. Das IVI ist dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) angegliedert.
  • Swissmedic: 1.1.2002; vorher Interkantonale Kontrollstelle (IKS)
  • EWR: Europäischer Wirtschaftsraum. In der Detailansicht zum Treffer werden Angaben zum Datum der Einreichung des EWR-Gesuchs mit zugehörigem pädiatrischen Prüfkonzept bei Gesuchen um Verlängerung eines ESZ und bei Gesuchen für PESZ angegeben. Das Gesuch um Zulassung von für Kinder geprüfte Arzneimittel in der Schweiz darf nicht später als sechs Monate nach dem Gesuch um Zulassung im Europäischen Wirtschaftsraum gestellt worden sein.
 
 

Jobs

 

Jobs