Praxispräzisierung zur Swissness-Gesetzgebung

23.03.2026 |

Die Schweizer Wirtschaft steht aufgrund der anhaltenden Frankenstärke und der hohen US-Zölle seit einiger Zeit stark unter Druck. Damit wird die Stellung von Schweizer Unternehmen auf dem globalen Markt schwieriger. Unter diesen Voraussetzungen gilt es, die Gesetze möglichst zu Gunsten der Unternehmen anzuwenden. Gerade mit Blick auf die USA wird es für gewisse Schweizer Branchen wichtig, vor Ort produzieren zu können, womit sie dort die Swissness-Kriterien nicht mehr erfüllen. Gleichwohl haben sie aber ein legitimes Interesse daran, auf die Swissness und die damit verbundenen Qualitätsvorstellungen der in der Schweiz verbleibenden Herstellungsschritte hinweisen zu können. So wird der Innovationsstandort Schweiz nachhaltig gestärkt.

 

Zwar ist das schon unter bestehendem Recht möglich. Das IGE hat aber seine damit verbundene Praxis derart präzisiert, dass Unternehmen neu in solchen Fällen (bspw. SWISS RESEARCH oder SWISS ENGINEERING) das Schweizerkreuz mitverwenden dürfen, so lange es nicht als Swissness-Hinweis für das ganze Produkt missverstanden wird. Weil das Schweizerkreuz eines der zugkräftigen Symbole für Swissness ist – ein Bild sagt bekanntlich mehr als tausend Worte – bleiben die Bedingungen für eine solche Mitverwendung streng: Das Schweizerkreuz muss genau zwischen den beiden Wörtern (bspw. SWISS und ENGINEERING) platziert und die Seitenlänge des Quadrats darf maximal gleich gross wie die (einheitlich grosse) Schrift dargestellt sein.

 

Diese Praxispräzisierung tritt per sofort in Kraft. Vorbehalten bleiben anderslautende Spezialbestimmungen, beispielsweise in Branchenverordnungen.

 

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