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Warum man den Gebrauch der Marke dokumentieren sollte

Wird eine registrierte Marke in der Schweiz vom Inhaber (vermeintlich) nicht genutzt, können Dritte deren Löschung beantragen. Wer den Gebrauch dokumentieren kann, ist im Vorteil.

Wer den Gebrauch der Marke dokumentiert, erspart sich böse Überraschungen. Copyright: iStock

Nach erfolgreicher Prüfung wird eine Marke in der Schweiz ins Register eingetragen. Das Zeichen ist damit für die genannten Waren und Dienstleistungen exklusiv verwendbar. Dieses Privileg einer registrierten Marke ist in der Schweiz und vielen anderen Ländern jedoch mit einer Gebrauchspflicht verbunden.

Das bedeutet, dass eine registrierte Marke spätestens fünf Jahre nach der Eintragung (Schonfrist) verwendet werden muss. Warum diese Pflicht zur Nutzung? Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Zeichen ohne Verwendung auf Vorrat eingetragen werden, die andere Unternehmen blockieren können.

 

Risiko der Löschung

Nach Ablauf der fünfjährigen Schonfrist können Dritte beim IGE gemäss Artikel 35a i.V.m. Art 12 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes eine Löschung wegen Nichtgebrauchs beantragen. Das angegriffene Unternehmen muss dann beim IGE den Gebrauch seiner Marke glaubhaft machen. Wer eine Marke nutzt, sollte dies daher in jedem Fall dokumentieren. Das schützt vor einer möglichen Löschung.

 

«Viele Markeninhaber sind sich nicht bewusst, dass sie gegebenenfalls den rechtserhaltenden Gebrauch ihrer Marke belegen müssen», sagt Markenanwältin Birgit Weil. Häufig scheitert es dabei nicht an der Nutzung der Marke an sich, sondern an den fehlenden Nutzungsbelegen für den erforderlichen Zeitraum. Markeninhaber können in solchen Situationen in Schwierigkeiten geraten.

 

Nachträgliche Recherche aufwändig und ohne Erfolgsgarantie

Das Erheben und Sichern von Daten über die Verwendung der Marke erfordert im Unternehmen ein ressortübergreifendes Denken: die Finanzabteilung verfügt über Daten zu Umsätzen im Zusammenhang mit der Marke, hingegen die Marketingabteilung zu getätigten Werbemassnahmen. Als geeignete Beweismittel nennt die Expertin Preislisten, Rechnungen, Lieferscheine, Verpackungen, Kataloge, Werbematerial oder Screenshots der Homepage. Dabei sollten diese vor allem Ort, Zeit, Umfang und Art der Nutzung der jeweiligen Marke feststellen lassen. Das Versäumnis einer konsequenten Dokumentation durch zeit- und kostenintensive Recherchen nachzuholen, ist nicht immer von Erfolg gekrönt.  

 

Die Marke so gebrauchen, wie sie im Register eingetragen ist

Vorsicht ist bei der nachträglichen Anpassung der Marke angebracht: «Eine Marke wird nur rechtserhaltend gebraucht, wenn sie so verwendet wird, wie im Register eingetragen oder zumindest in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form», sagt Birgit Weil. Wer im Verlauf der Nutzung die Marke grafisch anpasst, mit anderen Elementen kombiniert oder Markenelemente weglässt, kann möglicherweise keinen rechtserhaltenden Gebrauch mehr geltend machen. «Dann ist es empfehlenswert, die abgeänderte Variante beim IGE zu registrieren», gibt Birgit Weil zu bedenken.

Bei Firmen, deren Name und Marke identisch sind, erfolgt die Nutzung oft rein unternehmensbezogen und nicht markenmässig. Diesem kann entgegengewirkt werden, indem konsequent die Bezeichnung auch als Marke eingesetzt wird, etwa kombiniert mit einfachen Elementen wie «unsere Marke» oder mit einem «registered» Vermerk, der eingekreiste Buchstabe R ®.

 

Birgit Weil erhofft sich, dass Markeninhaber der Gebrauchspflicht mehr Aufmerksamkeit schenken. «Die Marke ist für Unternehmen eines der wichtigsten Güter. Sie stecken viel Geld in deren Aufbau und Bekanntheit. Umso bitterer, wenn nach Jahren die Marke allein aufgrund fehlender Belege löschungsreif wird».

 
 

Das Löschverfahren erklärt

Beim IGE kann die Löschung einer «im Wirtschaftsverkehr nicht benützten Marke», über ein vereinfachtes Verfahren beantragt werden. Marken, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen nicht gebraucht wurden, können Gegenstand eines solchen Verfahrens sein. Der Markeninhaber kann in diesem Verfahren entweder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch oder den Gebrauch seiner Marke belegen. Dieses rasche und kostengünstige Verfahren ist in der Markenschutzverordnung näher geregelt. Es bietet die Möglichkeit, in offensichtlichen Fällen von Nichtgebrauch einer Marke über die Löschung zu entscheiden.

 

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