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Bergkranzfeste, Schwingerkönige und Eidgenossen

Der inoffizielle Nationalsport der Schweiz, das Schwingen, begeistert heute Alt wie Jung. Ein Blick auf eine Schweizer Tradition, die ganz modern ist, was Schutzrechte betrifft.

Schwägalp, Foto: Yvonne Bühler
Traditionelles Schwägalp-Schwinget vor prächtiger Bergkulisse (Bild: Yvonne Bühler)

Die Wurzeln des Schwingens gehen gemäss dem Eidgenössischen Schwing- und Älplerfest (ESAF) bis ins Mittelalter zurück. Heute gehört Schwingen zu den «lebendigen Traditionen» der Schweiz und hat als solche in den letzten Jahren einen regelrechten Boom erfahren, der unter anderem an der Vielzahl an registrierten Marken ersichtlich ist.

 

ESAF, Bergkranzfeste und das «Unspunnen»

Spitzenreiter unter den Markeninhabern im Bereich Schwingsport ist der Eidgenössische Schwingerverband: Er ist u.a. Markeninhaber von «ESAF» (CH Nr. 679 063), der offiziellen Abkürzung für «Eidgenössisches Schwing- und Älplerfest» (kurz das «Eidgenössische»), das alle drei Jahre an wechselnden Orten stattfindet. Weit über 100 Schwingfeste finden jährlich in der Schweiz statt, von Kantonalfesten über regionale Wettkämpfe bis hin zu den traditionellen Bergkranzfesten wie z.B. das «Schwägalp-Schwinget» (CH Nr. 730 903). Geschwungen wird aber auch etwa am legendären Älplerfest «Unspunnen» (CH Nr. 641 576).

 

Schwingerkönig, Kranzschwinger und Eidgenosse

Am ESAF wird jeweils der höchste erreichbare Titel im Schwingsport, der «Schwingerkönig» (CH Nr. 611 642) ausgezeichnet. Die besten Schwinger eines Kranzfestes – dazu zählen neben dem «Eidgenössischen» die prestigeträchtigen Bergkranzfeste wie z.B. das Schwägalp-Schwinget (CH Nr. 730 903) sowie die Teilverbands- und Kantonalfeste – erhalten einen Kranz und dürfen sich «Kranzschwinger» (CH Nr. 743 434 und Nr. 743 435) nennen. Wer am «Eidgenössischen» einen «Kranz» (CH Nr. 743 433) gewinnt (rund 15 – 18% der angetretenen Schwinger), darf sich «Eidgenosse» nennen – ein Begriff, der heute von verschiedenen Markeninhabern zur Bewerbung von Käse, Bier und Wein oder Zigaretten verwendet wird.

 

Folkloristische Symbole, Zwilchhosen und Edelweisshemden

Markenrechtlich geschützt sind neben Schwinger-Begriffen wie z.B. «Hoselupf» (CH Nr. 694 042) – dem umgangssprachlichen Begriff für «Schwingen» – auch folkloristische Elemente und Symbole, wie sie an den «Schwingeten» sehr häufig anzutreffen sind. Darunter u.a. die Wort-/Bildmarke «Jodler» (CH Nr. 798 816) oder der Begriff «Alphorn», der für diverse Waren und Dienstleistungen eingetragen ist. Sehr häufig an «Schwingeten» anzutreffend sind zudem «Edelweisse» (diverse Markeninhaber), nicht zuletzt als Symbol auf den bekannten Edelweisshemden, die an den Schwingfesten auch von den Zuschauern häufig getragen werden und deren Stoffmuster verschiedentlich als Design geschützt sind (z.B. Designnummer 147720). Als Bildmarke geschützt ist schliesslich auch die von Hand gefertigte Schwingerhose aus Zwilch (CH Nr. 710 651), an der sich die Schwinger greifen, um den Gegner mit bestimmten Griffen und Schwüngen wie z.B. dem «Kurz», dem «Hüfter» oder «Gammen» ins Sägemehl zu werfen.

 

Markenbotschafter, Bildrechte und Sponsoring

Dass Schwingen in der Schweiz zum Trendsport geworden ist, wird auch am Millionenpublikum ersichtlich, das Grossanlässe wie das ESAF vor den TV lockt. Fernsehübertragungen und Bildrechte sind entsprechend streng geregelt. Schwingerkönige, wie z.B. Stucki Christian (vgl. CH Nr. 742 797) und Staudenmann Fabian (vgl. CH Nr. 826 968), sind dank ihrer Glaubwürdigkeit und Bodenständigkeit heute gefragte Markenbotschafter. Auch in den Gabentempeln ist immer mehr Geistiges Eigentum zu finden, etwa in Form von geschützten Patenten, Marken und Designs: Neben den Lebendpreisen für die ersten Ränge – darunter der traditionelle Siegermuni – und den Ehrengaben häufen sich hier heutzutage gesponserte Sachpreise wie Skier, E-Bikes oder Elektrogeräte, aus denen die «Bösen» (umgangssprachlicher Begriff für «Schwinger»), nach Rang absteigend, am Ende des Wettkampfs auswählen dürfen.

 

GUT ZU WISSEN

Marken sind ein entscheidendes Profilierungsmerkmal für Waren oder Dienstleistungen. In deren Aufbau und Pflege investieren Sie oft viel Geld und Zeit. Marken sind für Sie deshalb wertvolles Kapital. Mit einer Marke heben Sie sich von Ihren Mitbewerbern ab. Mit deren Eintragung markieren Sie Ihr Produkt als Ihr Geistiges Eigentum und schützen sich damit vor Trittbrettfahrern.

 

Eine Marke ist nur für die Waren oder Dienstleistungen geschützt, die Sie bei der Anmeldung bestimmen und für die Sie die Marke verwenden wollen - z. B. die Marke Beltina für Fahrräder und die Reparatur von Fahrrädern. Wählen Sie diese Waren- und Dienstleistungsklassen sorgfältig und denken Sie voraus. Denn nach der Eintragung Ihrer Marke können Sie den Schutz nicht auf weitere Waren oder Dienstleistungen ausdehnen.

 

Ist Ihre Marke bereits registrierten Marken, Domain- oder Firmennamen verwechselbar ähnlich, könnte sie mit ihnen in Konflikt geraten. Da wir dies nicht prüfen, sollten Sie selbst recherchieren und herausfinden, ob identische oder ähnliche Zeichen bereits geschützt sind.

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