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Aktualitäten
Wenn Urheberrecht unter die Haut geht: Körperkunst auf dem Spielfeld
Die Nationalspielerinnen Géraldine Reuteler und Alisha Lehmann haben welche, Vanesa Hoti (FC Aarau) ebenfalls: Tätowierungen. Oft werden diese als Ausdrucksform und Körperkunst wahrgenommen. Tattoos haben aber auch mit Geistigem Eigentum zu tun und sind beispielsweise für Videogames von Bedeutung.

Rechtsstreit um Tattoos: Schadenersatz für unlizenzierte Nutzungen in Videospielen
Die Frauenfussball-EM findet vom 2. bis zum 27. Juli in der Schweiz statt. Auf dem Feld wird neben Spiel- zuweilen auch Körperkunst ersichtlich sein. Letztere ist nicht nur ein Lifestyle-Thema, sondern sie kann auch rechtliche Fragen aufwerfen: 2022 mussten etwa zwei Software-Unternehmen einer US-amerikanischen Tattoo-Künstlerin Schadensersatz in Höhe von 3750 Dollar bezahlen. Die Unternehmen hatten Tattoos des Wrestlers Randy Orton in der Videospielserie «WWE 2K» ohne Erlaubnis der Künstlerin nachgebildet.
Urheberrechtlicher Schutz von originellen Tattoos
Wie ist die Rechtslage in der Schweiz? Tätowierungen können urheberrechtlich geschützt sein, wenn es sich um geistige Schöpfungen handelt, die individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG). Damit sind nicht alle Tätowierungen geschützt, sondern nur jene, die individuell gestaltet sind. Je einzigartiger die Gestaltung, desto wahrscheinlicher ist der rechtliche Schutz. Standard-Tattoos (ohne besondere, individualisierende Merkmale), die beliebte Motive wie Anker, Federn, Herzen, Engelsflügel oder Rosen wiedergeben, dürften tendenziell nicht geschützt sein. Ebenfalls keinen Schutz beanspruchen können simple Tätowierungen von Namen, Symbolen oder Daten. Ob ein Tattoo hinreichend individuell ist, müsste im Streitfall ein Gericht entscheiden.
Lizenzierung und gesetzliche Schranken: Wann dürfen Tattoos genutzt werden?
Die Software-Unternehmen mussten der Künstlerin im erwähnten Fall eine Entschädigung bezahlen, weil sie keine Erlaubnis (Lizenz) für die Verwendung des Tattoos im Videospiel eingeholt hatten. Der Tattoo-Künstler oder die Tattoo-Künstlerin gilt als Urheber oder Urheberin und kann somit geistige Eigentumsrechte geltend machen. Dazu gehört beispielsweise das Recht, Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie – etwa im Rahmen eines Computerspiels – zu verbreiten (Art. 10 Abs. 2 Bst. c URG). Wer entsprechend ein Tattoo nutzen möchte, muss grundsätzlich bei der Künstlerin oder dem Künstler eine Lizenz einholen. Daran ist insbesondere (aber nicht nur!) bei kommerziellen Nutzungen zu denken. Dieses Prinzip gilt indes nicht absolut, da das Urheberrecht auch gewisse Ausnahmen kennt. Art. 28 Abs. 1 URG sieht etwa vor, dass, soweit es für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse erforderlich ist, die dabei wahrgenommenen Werke aufgezeichnet, vervielfältigt, vorgeführt, gesendet, verbreitet oder sonst wie wahrnehmbar gemacht werden dürfen. Berichtet das Schweizer Fernsehen über einen Match, in dem auch Tattoos der Spielerinnen ersichtlich sind, muss für diese Nutzung keine Erlaubnis des Tattoo-Künstlers oder der Tattoo-Künstlerin eingeholt werden.