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Wenn der Torjubel zur geschützten Marke wird

Sport lebt von Emotionen und Gesten. Stars wie der Sprinter Usain Bolt oder der Fussball-Profi Lamine Yamal lassen ihre Siegerposen sogar als Marke schützen. Wie geht das? Und darf fortan niemand ausser ihnen diese Siegerposen ausführen?

Seine Geste ist auch eine Marke: Fussball-Profi Viktor Gyökeres.

Manche Sport-Stars bleiben uns nicht nur wegen ihrer Leistungen in guter Erinnerung. Bei einigen Athletinnen und Athleten kommt auch ihre Pose hinzu, mit der sie ihren Erfolg feiern. Unvergessen ist etwa der Ski-Flip von Didier Cuche. Rituale wie diese werden gerne nachgeahmt, was zeigt, dass sie zum «Markenzeichen» eines Sportlers oder einer Sportlerin werden können.

 

Ob eine Pose auch zum Markenzeichen im rechtlichen Sinn wird, hängt vom Interesse des Athleten oder der Athletin an ihrer Verwendung im Geschäftsverkehr ab. Zudem muss sich die Pose von alltäglichen Gesten unterscheiden und als Erkennungszeichen wahrgenommen werden. Dabei geht es zum Beispiel um ihre Abbildung auf Produkten: Wiedererkennbare Geste erscheinen etwa auf Merchandise-Artikeln wie Shirts, Taschen, Mützen etc.

 

Ein Basketballer auf dem Höhenflug

Eines der bekanntesten Beispiele für eine markenrechtlich geschützte Geste ist jene von Michael Jordan. Das Bild/die Grafik des Sprungs des früheren Basketball-Stars ist bis heute auf Nike-Turnschuhen zu sehen. Die Aktion hat tatsächlich stattgefunden, allerdings nicht bei einem Match, sondern in einem Foto-Shooting. Im Idealfall behält die Pose sogar über die aktive Karriere hinaus ihren Wert. Es ist davon auszugehen, dass Jordan an dem Gebrauch des Nike-Logos gut mitverdient. Umso relevanter ist ein langfristiger Schutz.

 

So funktioniert der Markenschutz für Gesten

Wie kann man den festgehaltenen Moment einer Geste oder Pose als Marke schützen? Das ist möglich als Bildmarke respektive als Teil einer kombinierten Wort-Bildmarke (Pose und Text). Eine weitere Möglichkeit ist die Bewegungsmarke. Hier wird die Pose animiert und ist somit in Bewegung. Für eine Abbildung auf Produkten ist eine solche Marke jedoch eher selten geeignet.

 

Die Schutzmöglichkeiten für Gesten zeigen, wie vielfältig der Markenschutz ist. Daneben existieren viele weitere Optionen geschäftsrelevante Charakteristiken zu schützen. So lassen sich auch Melodien – etwa der Jingle von Swisscom – schützen. Der Schutz umfasst bei allen Markentypen immer jene Waren- und Dienstleistungsklassen, die man bei der Anmeldung definiert hat. Dazu gehören etwa Lebensmittel, Bekleidung, Dienstleistungen oder Kosmetika. Die Attraktivität des markenrechtlichen Schutzes besteht darin, dass eine Marke grundsätzlich beliebig oft erneuert werden kann.

 

Wir dürfen alle posieren

Selbst wenn eine Geste durch das Markenrecht geschützt ist, darf sie aber jedermann im Stadion oder am Grümpelturnier nachahmen. Das Ausüben mit dem Körper lässt sich nicht verbieten, nur die kommerzielle Verwertung der Geste wird erfasst. Beispielsweise darf sie nicht ohne Erlaubnis der Markenrechtsinhaber auf Fanartikeln oder in einem Werbespot verwendet werden.  

 

 
 
 
 
 
 
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