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Urheberrecht: Von der Druckerpresse bis zu KI

Zum 30-jährigen Jubiläum des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) bietet sich ein Blick auf das Urheberrecht an. Entwicklungen wie das Aufkommen von Kopiergeräten, die Digitalisierung oder der Vormarsch von KI haben dieses Rechtsgebiet beeinflusst und schaffen immer wieder Auslegungs- oder Anpassungsbedarf. Dieser Beitrag beleuchtet die Grundzüge des Urheberrechts, die das IGE bei der Rechtsentwicklung leiten.

Die Verbreitung von Wissen markiert denn auch den Ursprung der Urheberrechtsgeschichte. Foto: iStock

Dass man am IGE eine Marke oder ein Patent anmelden kann, dürfte jedem bekannt sein. Das IGE übernimmt darüber hinaus aber noch eine Reihe weiterer wichtiger Aufgaben: Es berät den Bundesrat, behandelt politische Vorstösse und bereitet die Gesetzgebung in den Bereichen des Geistigen Eigentums vor. Aktuell arbeitet zum Beispiel der Rechtsdienst Urheberrecht an einer Gesetzesanpassung zum besseren Schutz von journalistischen Inhalten und anderen Werken bei deren Nutzung durch KI-Anbieter.[1]  Dabei setzt sich der Rechtsdienst auch immer wieder mit den Grundzügen des Urheberrechts auseinander. 

 

Was ist eigentlich Urheberrecht oder «Copyright»?

Immaterialgüterrechte und besonders das Urheberrecht scheinen ziemlich abstrakt: Etwas nicht Greifbares wie Rechte an Texten, Musik oder Bildern wird durch eine eigene Eigentumsordnung vor unberechtigten Handlungen geschützt. Diese baut auf dem Vervielfältigungsrecht (Englisch «Copyright») auf. Der Schweizer Gesetzgeber hat zur Einführung des Urheberrechts 1883 folgendes festgehalten: «Ohne in eine metaphysische Betrachtung über den Ursprung dieses Eigentums eingehen zu wollen, begnügen wir uns mit der Thatsache, dass dasselbe wie jedes andere Eigentum das Ergebniss einer Arbeit ist; es unterscheidet sich aber von dem rein materiellen Eigentum darin, dass vom Augenblick an, wo der Urheber sein Werk veröffentlicht hat, die darin enthaltenen Gedanken nicht mehr in seinem ausschliesslichen Besitz sind, sondern in den Besitz aller derjenigen übergehen, die sich jene Gedanken aneignen. Billigerweise aber muss der Urheber allein das Recht haben, sie in der Form, die er ihnen gegeben, zu vervielfältigen, und eben in diesem Rechte der Vervielfältigung besteht das, was man das "Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst" nennt.»[2]  Das Urheberrecht sieht damit vor, dass zwar Jeder und Jede Ideen nutzen darf, aber der Urheber oder die Urheberin bestimmen kann, wie sein Werk verwendet wird.

 
 

Welche Rolle spielen Kopiervorgänge?

Angesichts neuer Technologien wie KI mag es seltsam anmuten, in etwas Altem wie einer Gesetzesbotschaft aus dem 19. Jahrhundert zu wühlen und an die Druckerpressen zurückzudenken. Allerdings grübelt der Gesetzgeber im Kern auch immer wieder über die gleiche Frage: Wie kann das Urheberrecht kreative Leistungen schützen, ohne die Verbreitung von Wissen und Kultur unsachgemäss zu beschränken? Die Verbreitung von Wissen markiert denn auch den Ursprung der Urheberrechtsgeschichte. Das Statute of Anne von 1710 aus Grossbritannien gilt als das erste moderne Urheberrechtsgesetz. Es zeichnet den Übergang vom obrigkeitlichen Druckerprivileg zum Schutzrecht der Autorinnen und Autoren. Zum ersten Mal wurde das «right to copy», das Vervielfältigungsrecht, den Schöpferinnen und Schöpfern eines Werks übertragen. Daher stammt auch die englische Bezeichnung «Copyright» für Urheberrecht. Mit dem Statute of Anne sollte die Bildung gefördert werden, indem Autorinnen und Autoren die Kontrolle über ihre Werke erhielten und nicht die Verleger allein über die Verfügbarkeit von Büchern bestimmten. Für die Autorinnen und Autoren entstand dadurch ausserdem ein grösserer Anreiz, mehr Bücher zu publizieren, da sie weniger stark von den Verlagen abhängig waren.

 

Wie hat sich das Urheberrecht seitdem entwickelt?

Nach dem Buchdruck gab es zahlreiche andere technische Umbrüche wie neue Reproduktions- und Verbreitungsmöglichkeiten durch Radio, Fernsehen, Film, Fotografie oder das Internet. Diese machten deutlich, dass neben den Autorinnen und Autoren auch Verlage oder Sendeunternehmen Schutz bedürfen, da sie zur Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke – und damit auch dem darin enthaltenen Wissen – beitragen. Zudem stellte sich immer wieder die Frage, was überhaupt ein Werk ist und damit Schutz verdient. Seit der letzten Revision des Schweizer Urheberrechtsgesetzes ist klar, dass auch Produktbilder und Ferienschnappschüsse geschützt sind.[3] Diese Entwicklung ist indes nicht vom Himmel gefallen: Mit dem Übergang von der Malerei zur Fotografie im 19. Jahrhundert war zunächst unklar, ob Fotografien überhaupt Werke sind. Man argumentierte, dass Bilder von der Kamera und nicht vom Menschen gemacht würden. Mit dem Urteil «Burrow-Giles Lithographic Co. v. Sarony» [4]  hat der US Supreme Court 1884 jedoch mit Bezug auf eine Fotografie von Oscar Wilde entschieden, dass ein Foto geschützt sein kann, wenn es Ausdruck einer geistigen Schöpfung ist. Diese kann sich zum Beispiel durch die Gestaltung von Licht und Schatten, der Auswahl der Kleidung, der Pose, oder des Gesamtbilds ergeben.

 

Ausblick: Wird mit KI alles anders?

KI fordert das Urheberrecht – einmal mehr – heraus. Der Auftrag des Gesetzgebers für das bereits angesprochene Regulierungsvorhaben lautet wie folgt: "Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass journalistische Inhalte und sonstige vom Urheberrecht erfassten Werke und Leistungen bei der Nutzung durch KI-Anbieter umfassend Schutz erfahren. Dabei ist sicherzustellen, dass der Wirtschafts- und Innovationsstandort Schweiz in Bezug auf die KI-Forschung, -Entwicklung und Kommerzialisierung im internationalen Wettbewerb nicht geschwächt oder benachteiligt wird."[5] Wiederholt stellt sich die Frage, wie das Urheberrecht kreative Leistungen schützen kann, ohne den Zugang zu Wissen unsachgemäss zu beschränken. Welche Besonderheiten sich diesbezüglich stellen, wird in Teil zwei dieses Beitrags (Sommer 2026) näher erläutert.

 

Was ist urheberrechtlich geschützt an "Hemmige"?

Das Urheberrecht schützt die Form, in der eine Idee ausgedrückt wird. Mani Matters Lied «Hemmige» ist somit beispielsweise geschützt. Weder die Melodie noch der Text dürfen ohne Erlaubnis der Rechteinhaber (d. h. seiner Rechtsnachfolger) oder ohne gesetzliche Erlaubnis (z. B. als Zitat) verwendet werden. Nicht geschützt ist aber die Erkenntnis, dass Hemmungen belastend sein können («und s’laschtet uf ne win e schwäre Stei») aber gleichzeitig als soziale Bremse funktionieren («U was me no cha hoffe isch elei, dass si Hemmige hei»). 

 

[1] Umsetzung der Motion 24.4596 Gössi (Link)

[2] Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den Entwurf zu einem Gesetze über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst vom 9. Dezember 1881, BBl 1881 IV 645 ff. 649 (Link)

[3] Informationen zum erweiterten Fotografienschutz (IGE)

[4] Burrow-Giles Lithographic Company v. Sarony, 111 U.S. 53 (1884)

[5] Kommissionsbericht WBK-S vom 7. Oktober 2025.

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