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Marken geben am ESC den Ton an!

Am Eurovision Song Contest (ESC) in Basel geht es in dieser Woche nicht nur um viel Musik, sondern auch um viel Marke. Denn Marken sind im Showbiz allgegenwärtig – nicht zuletzt als Markenzeichen für Künstler, deren Outfits oder Mikrofone.

Am ESC in Basel werden zahlreiche Marken zu sehen sein (Bild: SRG SSR)
Am ESC in Basel werden zahlreiche Marken zu sehen sein (Bild: SRG SSR)
 

Marken sind ein wertvolles Kapital. Sie sind ein entscheidendes Profilierungsmerkmal, mit denen sich die Inhaberinnen von ihren Mitbewerbern abheben und sich vor Trittbrettfahrern schützen können. Auch im Musikbereich ist dies nicht anders: So hat etwa die «Union Européenne de Radio-Télévision (European Broadcasting Union)» mit Sitz in Lausanne «Eurovision» (u.a. CH 671569) sowie das Kürzel des Contests, «ESC» (CH 756860), ins Schweizer Markenregister eintragen lassen. Ebenso ist etwa das grösste Fussballstadion der Schweiz resp. das «Joggeli» (CH 811348), Austragungsort des Public Viewing des grossen ESC-Finales, seit 2024 in der Schweiz markenrechtlich geschützt. Gleiches gilt seit 2025 für «Lumo» (CH 827368), den Namen des offiziellen Maskottchens des ESC.

 
 

Was Pepe Lienhard, Jane Bogaert und DJ BoBo verbindet

Beliebt ist der Markenschutz auch bei Personen bzw. Künstlerinnen, welche die Schweiz in den letzten Jahrzehnten am weltweit grössten Musikwettbewerb vertreten haben. So findet man im Schweizer Markenregister von Pepe Lienhard (u.a. CH 761627) über Jane Bogaert (CH 824587) bis zu DJ Bobo (u.a. CH 534389) diverse Namen von Schweizer Interpreten, die seit der Erstaustragung des globalen Wettbewerbs durch die Europäische Rundfunkunion (EBU) 1956 in Lugano auf der Bühne standen. Häufig beanspruchen Musikschaffende beispielsweise Markenschutz für die Klassen 9, 35 oder 41. Welchen Mehrwert eine Markeneintragung hat? Bei Namen sind grundsätzlich diverse Rechte tangiert, so etwa das Personen-, das Firmen- oder Domainrecht. Nur der markenrechtliche Schutz eines Namens verleiht der Inhaberin aber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung von Waren und/oder oder Dienstleistungen zu gebrauchen. Mit einer Markeneintragung kann ein Künstler z. B. Merchandising-Waren oder Dienstleistungen als Vocal-Coach bewerben und sich damit von der Konkurrenz abheben. Zusätzlich kann eine Künstlerin dieses Recht auch weitergeben, z. B. in Form von Lizenzen oder durch Verkauf. Der Markeninhaber kann zudem anderen verbieten, ein identisches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen zu verwenden.

 
 

Personen- bzw. Künstlernamen grundsätzlich als Marke schützbar

Personen- bzw. Künstlernamen sind grundsätzlich als Marke schützbar. Ausgenommen z. B. sie stellen eine Sachbezeichnung dar. So wäre etwa in Zusammenhang mit Musikdarbietungen «DJ BoBo» eintragungsfähig, «DJ» in Alleinstellung jedoch nicht. Eine Ausnahme zum Grundsatz der Eintragungsfähigkeit von Personennamen gilt gemäss Richtlinien in Markensachen zudem insbesondere für die Namen von realen Persönlichkeiten, die auf ihrem Gebiet einen «überragenden Einfluss» ausgeübt haben und deren Namen sehr häufig zur Beschreibung des thematischen Inhalts gewisser Waren und/oder Dienstleistungen benutzt werden, wie dies z. B. beim Komponisten «Mozart» der Fall ist. Wie Mozart wohl als Sänger heutzutage an einem Wettbewerb wie dem Eurovision Song Contest abschneiden würde?

 
 

Modelabels als Marken am ESC

Ohne Markenschutz hat ein Künstler nur unter erschwerten Voraussetzungen die Möglichkeit, Dritten die Nutzung des eigenen Namens zu verbieten. Gleiches gilt auch etwa für die Namen von Designerinnen, welche die Auftritte der Sänger mit ihren einmaligen Outfits unvergessen machen. Musik und Mode gehören auf der Bühne ja seit jeher eng zusammen: Man denke hier z. B. an den unvergesslichen Auftritt von Céline Dion im Jahr 1988 in ihrem weissen Bühnenoutfit oder an Nemos Hommage an den kanadischen Weltstar bei seinem Auftritt am ESC in Schweden letztes Jahr. Auch Designer investieren in den Aufbau und in die Pflege ihrer Marke viel Zeit und Geld und lassen ihr Label sehr häufig als Marke eintragen. So auch etwa Kévin Germanier (IR 1497083), der Walliser Modedesigner mit Sitz in Paris, welcher die diesjährigen ESC-Moderatorinnen – Hazel Brugger, Sandra Studer und Michelle Hunziker – sowie die Showacts des Rahmenprogramms des diesjährigen ESC einkleidet.

 
 

Markenschutz für Songtitel, aber nicht für ganze Melodien

Neben viel Musik wird am «Eurovision Song Contest» mit Namen von Interpreten, den Designerinnen ihrer Outfits oder den Labels ihrer Musikinstrumente also auch viel Marke zu sehen sein. Auch Album- oder Songtitel wie z. B. «Voyage» der diesjährigen Schweizer ESC-Vertreterin Zoë Më (s. Bild oben) sind in der Schweiz übrigens grundsätzlich markenschutzfähig. Gleiches gilt für kurze Melodien, d.h. Jingles oder Werbelieder. Sie werden als sogenannte «akustische Marken» eingetragen, wenn sie unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig sind. Nicht als Marke geschützt werden können hingegen ganze Lieder oder gar Symphonien.

 

Gut zu wissen

Marken sind ein entscheidendes Profilierungsmerkmal für Waren oder Dienstleistungen. In deren Aufbau und Pflege investieren Sie oft viel Geld und Zeit. Marken sind für Sie deshalb wertvolles Kapital. Mit einer Marke heben Sie sich von Ihren Mitbewerbern ab. Mit deren Eintragung markieren Sie Ihr Produkt als Ihr Geistiges Eigentum und schützen sich damit vor Trittbrettfahrern.

 

Eine Marke ist nur für die Waren oder Dienstleistungen geschützt, die Sie bei der Anmeldung bestimmen und für die Sie die Marke verwenden wollen - z. B. die Marke Beltina für Fahrräder und die Reparatur von Fahrrädern. Wählen Sie diese Waren- und Dienstleistungsklassen sorgfältig und denken Sie voraus. Denn nach der Eintragung Ihrer Marke können Sie den Schutz nicht auf weitere Waren oder Dienstleistungen ausdehnen.

 

Ist Ihre Marke bereits registrierten Marken, Domain- oder Firmennamen verwechselbar ähnlich, könnte sie mit ihnen in Konflikt geraten. Da wir dies nicht prüfen, sollten Sie selbst recherchieren und herausfinden, ob identische oder ähnliche Zeichen bereits geschützt sind.

 

«Warum eine Marke schützen»?

«Für welche Produkte wollen Sie Ihre Marke schützen?»

«Ist Ihre Marke anderen Zeichen nicht zu ähnlich?»

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