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Beim Designschutz gilt: First come, first serve

Robert Mirko Stutz ist ein Experte für Designschutz. Der Anwalt hat eine besondere Beziehung zum Thema. Er malt, gestaltet, arrangiert Blumen im japanischen Stil (Ikebana) und lancierte vor Jahren eine Modeschau. Im Interview spricht er über den Schutz des Designs und den grossen Einfluss der KI.

«Die KI-Recherche eröffnet beim Designschutz neue Möglichkeiten.» Designschutz-Experte Robert Mirko Stutz. Foto: IGE

Formen und das Gestalten haben Robert Mirko Stutz schon immer fasziniert. Auch Zeichnen und Malen. Er hat sich sogar das Näher selber beigebracht und später gelernt, eigene Schnittmuster zu entwickeln. Mit dem vertieften Wissen stellte er sogar eine Modeschau auf die Beine. «An einem gewissen Punkt musste ich mich entscheiden, ob es nun als Mode-Designer oder als Anwalt weitergehen soll», sagt Robert Stutz im Gespräch mit dem IGE. Schliesslich hat er sich für die Advokatur entschieden und ist in London gelandet, wo er seiner Leidenschaft für das Immaterialgüterrecht nachgehen konnte. Sein Spezialgebiet ist der Immaterialgüterrechtsschutz, namentlich der Designschutz (siehe Infobox).

 

Was ist für Sie Design?
Design im Sinne der rechtlichen Definition ist sehr simpel: die Gestaltung von Erzeugnissen – Form oder Oberfläche. Punkt. Wir Menschen sind stark visuell geprägt: Unser Gehirn verarbeitet visuelle Reize schneller als sprachliche Inhalte. Das ist wissenschaftlich belegt. Entsprechend beeinflusst das Äussere eines Produkts unseren Kaufentscheid deutlich stärker als dessen Bezeichnung. Design als kulturelles und gesellschaftliches Phänomen hingegen ist weitaus mehr als ein Erzeugnis.

 

Zum Beispiel?

Design zieht an, bewegt im wörtlichen wie übertragenen Sinne und ist Ausdruck der Kultur, in der wir leben. Design schafft Wert und ist damit auch wirtschaftlicher Motor sowie Instrument zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen, etwa bei Nachhaltigkeit, Inklusion, Gesundheit und dem verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen.

 

Wie kann ich ein Design schützen?
Der Schutz entsteht in den meisten Ländern nur durch eine Registrierung, egal ob durch nationale Anmeldung – für die Schweiz beim IGE - oder durch eine internationale Hinterlegung etwa bei der WIPO (Genf). Geschützt wird einzig die optisch wahrnehmbare Form des Erzeugnisses. Bilder, die man der Anmeldung beilegt, sind das A und O. Geschützt ist, was mit entsprechendem Bildmaterial hinterlegt wird und nicht das, was am Ende im Kaufregal steht. Da das Designgesetz nur Gestaltungen von Erzeugnissen (=Produkte) schützt, sind vom Designschutz deshalb ausgeschlossen:

 

  • Projektionen, Feuerwerke, Performances, Happenings
  • Choreographien und musikalische Werke
  • Services/Dienstleistungen
  • Kommunikation als solches

 

 
 

Schutzrechte sind nicht kostenlos. Wann lohnt sich eine Anmeldung?
Das hängt vom Potential des Designs und dem Geschäftsmodell ab. Wer auf langlebige Produkte setzt und von deren Umsatz leben will, muss die Formgebung schützen und vor allem auch verteidigen. Ansonsten läuft man bei der Kommerzialisierung Gefahr, kopiert zu werden, wenn das Investment nicht verteidigt werden kann. Und das ist ohne ein registriertes Schutzrecht schwierig. Der Schutz eines Designs ist in einem offiziellen Register dokumentiert, also einfach zu beweisen.

 

Weshalb?

Wo kein Designschutz existiert, ist die Versuchung von Dritten viel grösser, die Formgebung zu kopieren. Das zeigt die Praxis. In einem potentiellen Verletzungsfall reicht es häufig, dass man den Verletzer abmahnt, um dem Plagiat Einhalt zu gebieten. Mit der Registrierung des Designs erhält man ein offizielles Dokument der Behörde, welches die Eigentümerschaft bestätigt.

Wie beim Geistigen Eigentum insgesamt ist die internationale Komponente zu beachten. Ein Schutzrecht ist nur in jenem Land geschützt, wo es auch registriert wurde. Ein Design in der Schweiz hilft folglich wenig, wenn Verletzer ihr Unwesen in einem Land treiben. Hier hilft der internationale Schutz über das Haager Abkommen, wo ich mit einer einzigen Anmeldung Schutz in mehreren Ländern gleichzeitig beanspruchen kann. Oder ich kann gestützt auf eine nationale Anmeldung den Schutz auf weitere Staaten ausweiten und die Priorität der nationalen Erstanmeldung beanspruchen. Wer international erfolgreich ist, hat faktisch keine Wahl als seinen Schutz gerichtlich durchzusetzen. Sonst verschwindet man sehr schnell wieder von der Bildfläche oder wird zumindest von den dreisten Kopisten überrollt. Denn Kopisten sind schnell, frech und geschäftstüchtig. Ohne ein registriertes Schutzrecht ist die Verteidigung des Designs sehr schwierig.

 

Beim Designschutz denken viele Menschen zuerst an Möbel, Uhren oder Gebrauchsgegenstände. Welche Rolle spielt der Schutz bei Software, Benutzeroberflächen in Apps oder KI?

Im Designrecht wird Software als solche nicht geschützt. Doch es ist möglich, grafische Benutzeroberflächen (GUI) oder Teile davon über das Designgesetz zu schützen, da es sich hierbei auch um gestaltete Erzeugnisse handelt. Das liegt sogar im Trend. Im Schnitt werden jährlich alleine bei der WIPO mehr als 1000 Benutzeroberflächen als Design hinterlegt. Diese zählen übrigens zur Klasse 14 der Locarno Klasse (Recording, telecommunication or data processing equipment). Diese Designschutzklasse ist unmittelbar nach den Transportmitteln (macht 12% aus) sogar die zweitgrösste Gruppe an weltweit registrierten Designs.

 
 

Eine Voraussetzung bei der Designanmeldung ist die Neuheit. Wie realistisch ist diese Anforderung im Zeitalter von KI und Social Media. Es zirkulieren Millionen Gestaltungen durch die Welt.
Die Designschutz-Neuheit verlangt nur, dass etwas nicht bereits nahezu identisch existieren darf, um geschützt zu sein. Das ist auch heute nach wie vor möglich. Etwas schwieriger wird es, die zweite Schutzvoraussetzung zu erfüllen, die Eigenart. Diese liegt vor, wenn der «Gesamteindruck» der Gestaltung sich beim informierten Benutzer von dem eines früher offenbarten  (veröffentlichten) Designs unterscheidet. Es erzeugt also einen eigenständigen visuellen Gesamteindruck. Dabei wird die Gestaltungsfreiheit des Designers mitberücksichtigt und die Schwelle ist deutlich höher als bei der Neuheit. Und hier ist es effektiv so, dass mit wachsendem Formenschatz auch die Wahrscheinlichkeit steigt, das Ähnliches schon irgendwo gezeigt wurde und ein Design somit diese Voraussetzung nicht zu erfüllen vermag. Untersucht wird dabei für die Beurteilung der Eigenart primär, welche Merkmale den Gesamteindruck wesentlich prägen und das sind sicherlich Silhouette, Proportionen, augenfällige Materialien und Bemusterungen.  

 

Es ist Sache des Anmelders, die Neuheit des Designs zu überprüfen um auszuschliessen, Rechte Dritter zu verletzen. Bei Marken und Patenten kann man dies in Datenbanken mit Text sehr einfach abklären. Doch wie suche ich nach Formen?
Das war in der Tat lange eine grosse Herausforderung. Die Eigenrecherche war händisch und beanspruchte mehrere Tage, weil man in Datenbanken nach bestehenden Registrierungen graben musste und dies nicht mit Hilfe von Bildsuchen, sondern durch Recherche nach entsprechenden Produkteklassen (etwa Locarno Klassifikation). Wenn ich wissen wollte, ob mein Sessel in ähnlicher Form bereits existiert, musste ich folglich nach bereits registrierten Sitzgelegenheiten suchen. Heute existieren KI-Tools, welche die Recherche massiv vereinfachen.

 

Wie hilft KI bei der Suche?

Man lädt eine Abbildung des Objekts in eine Designschutz-Datenbank hoch, und die Software findet vergleichbare Gegenstände – ähnlich wie bei Gesichtserkennung. Das ist schnell und kostengünstig, liefert jedoch nur Treffer aus Design-Datenbanken und nicht aus dem Web. Wenn man prüfen will, ob ein Design Rechte Dritter verletzt (Freedom-to-Operate-Recherche), reicht das jedoch aus. Früher dauerte die Ähnlichkeitsrecherche mehrere Tage und war teuer, insbesondere bei weltweiter Suche. Die Vereinfachung bedeutet auch, dass man sich nicht mehr darauf berufen kann, eine Recherche sei wegen des Aufwands nicht möglich gewesen – insbesondere nicht Designer im Auftragsverhältnis.

 
 

Könnte ich in Zukunft die KI beauftragen, dass sie Designvorschläge erstellt, die an bestehenden Einträgen vorbeikommt?

Das wird über kurz oder lang immer besser möglich sein. Die Einbindung von KI insgesamt ist etwas vom Wichtigsten, was im Designschutz in den letzten fünf Jahren passiert ist. Vor allem die erwähnte KI-Recherche eröffnet neue Möglichkeiten. Trotzdem glaube ich nicht, dass wir nur KI-Designs haben werden.

 

Weshalb?
In ein solches Kulturgut will niemand investieren, wenn es kein Mensch kreiert hat. Ausserdem orientiert sich die KI an bestehenden Erzeugnissen, mit Hilfe welcher sie ja trainiert wird. Deshalb ist sie auch nicht zu wirklich neuen Ergebnissen fähig. Es sind immer nur Variationen aus der bestehenden «Daten-Suppe». Das reicht für einfache Logos für eine Imbissbude oder einen lokal tätigen Handwerksbetrieb vollkommen aus. Grosse Würfe die international gefeiert werden wollen, gelingen damit wohl nicht.

 

Manch ein Designer ist der Meinung, dass sich der Schutz nicht lohnt, auch wegen der möglicherweise kostspieligen Durchsetzung und dem zeitlichen Aufwand.
Der Aufwand für eine Designregistrierung ist gering: Zwei oder drei Bilder beim IGE hochzuladen und dafür einen dreistelligen Betrag zu bezahlen, ist weder zeitraubend noch teuer. Bei einer schnelllebigen, von Modetrends getriebenen Designindustrie, in der jährlich unzählige neue Kreationen entstehen, die nach ein, zwei Jahren niemanden mehr interessieren, macht Designschutz weniger Sinn. Es müssten zu viele Designs geschützt werden, und die Investition wäre kaum amortisierbar. Bei langlebigen Gestaltungen hingegen lohnt sich der Schutz und wird zunehmend unabdingbar.

 

Der Eintrag im Designschutz-Register ist der erste Schritt. Doch dann geht es darum, sein Design durchzusetzen, also gegen Trittbrettfahrer vorzugehen. Was passiert, wenn A behauptet, B habe das Design kopiert?

Wer etwas behauptet, trägt auch die Verantwortung dafür, dies zu beweisen. Man spricht von der Beweislast. Das ist im Designrecht nicht anders als sonst in einem sonstigen Zivilverfahren. Wenn ich ein Design registriert habe, geniesse ich die Vermutung, dass mein Design neu und eigenartig ist und ich der berechtige Inhaber bin. Somit muss der Abgemahnte bzw. Beklagte beweisen, dass das Design ungültig ist, um einer Verurteilung zu entgehen. Es geht zudem nicht darum, den Entstehungszeitpunkt beim Designrecht zu beweisen - entscheidend ist der Registereintrag. Und da gilt die Spielregel: First come, first serve.

 

Präsident der Berner Design Stiftung

Robert Mirko Stutz hat im Bereich Designschutz promoviert und mit seinem damaligen Büropartner eine eigene Kanzlei mit dem Fokus auf Geistiges Eigentum gegründet. Er unterrichtet seit Jahren an verschiedenen Hochschulen in der Schweiz, ist Präsident der Berner Design Stiftung, präsidierte während vielen Jahren das Designs Team der MARQUES und ist Urheber zahlreicher Publikationen, namentlich Mitautor des Schweizer Designgesetzes von 2001, sowie des Kommentars zum Haager Abkommen zum Schutz internationaler Designs, das im April 2026 in einem britischen Verlag erscheinen wird.

 

Mehr über Designschutz erfahren erfahren Sie auf der IGE-Website.

 

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