Einfluss kostengünstiger Vervielfältigungs- und Verbreitungstechniken auf die Rechtsentwicklung
Mit dem Aufkommen industrieller Druckmaschinen, der Fotografie und Phonografie, Radio, Fernsehen, Fotokopiergeräten oder dem Internet änderte sich dies. Werke konnten nun kostengünstig und massenhaft reproduziert oder verbreitet werden. Mit der Entstehung neuer Vervielfältigungs- und Verbreitungstechniken stellte sich auch die Frage nach dem Schutz neuer Kunstformen (etwa der Fotografie) und neuer Leistungserbringer wie Tonträgerproduzenten oder Sendeunternehmen. Das Urheberrecht hat sich aufgrund dieser technischen Umbrüche stetig weiterentwickelt. Das Schweizerische Urheberrechtsgesetz (URG) stellt beispielsweise klar, dass den Urheberinnen und Urhebern in Bezug auf das Zugänglichmachen ihrer Werke über das Internet ein ausschliessliches Recht zusteht (Art. 10 Abs. 2 Bst. c URG). Demnach ist es etwa unzulässig, ein Foto ohne Einwilligung der Fotografin auf einer Webseite oder in den sozialen Medien hochzuladen. Betreiber von Internet-Hosting-Diensten sind zudem verpflichtet zu verhindern, dass ein Werk oder andere Schutzobjekte mithilfe ihrer Dienste erneut wieder zugänglich gemacht werden. Sie müssen dafür sorgen, dass urheberrechtsverletzende Inhalte, die nach einem Hinweis des Rechtsinhabers entfernt wurden, nicht erneut illegal hochgeladen werden (Sog. «Stay Down»-Pflicht, Art. 39d URG).
Im Gegensatz zu früheren Technologien wie beispielsweise Fotokopiergeräten dient generative KI nicht hauptsächlich der Vervielfältigung und Verbreitung von bestehenden Werken. Vielmehr kann sie selbst neue Inhalte wie Texte, Bilder oder Musik erzeugen. Damit übernimmt die KI einen Teil des kreativen Prozesses und ersetzt den Menschen (teilweise) als Schöpfer. Zudem stellt sie die Unterscheidung von «Original» und «Kopie» in Frage. Anders als beim Fotokopieren wird in der Regel kein Abbild generiert, sondern Erzeugnisse, die bestehenden Werken sehr stark ähneln können. KI kann dies, weil sie unter anderem mit urheberrechtlich geschützten Werken trainiert wurde. Damit stellt KI das Urheberrecht auf sehr grundlegender Ebene in Frage: Wer kann überhaupt Urheber oder Urheberin sein? Wie viel menschliche Beteiligung ist erforderlich, damit wir von einem «Werk» im rechtlichen Sinn sprechen? Und wie lässt sich Innovation fördern, ohne Kreativschaffende zu benachteiligen? Die Besonderheit bei der Regulierung von KI besteht darin, dass die Technologie zum ersten Mal Erzeugnisse hervorbringt, die mit Werken der Urheber und Urheberinnen konkurrieren können. Damit stellt sich nicht mehr nur die klassische urheberrechtliche Frage, unter welchen Bedingungen bestehende Werke genutzt werden dürfen. Zur Debatte steht zunehmend auch, wie menschliche Kreativität geschützt werden soll, wenn sie zugleich Grundlage für Systeme ist, deren Erzeugnisse auf denselben Märkten wie die Werke von Urheberinnen und Urhebern angeboten werden. Die Regulierung von KI strebt deshalb einen Ausgleich an, der über den ursprünglichen Konflikt zwischen dem Schutz bestehender Werke und dem Interesse an ihrer Nutzung hinausgeht: Sie soll zur Klärung beitragen, unter welchen Bedingungen menschliche Kreativität zur Grundlage künstlicher Erzeugnisse werden darf.