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Urheberrecht: Alles neu mit KI?

Zum 30-jährigen Jubiläum des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) bietet sich ein Blick auf das Urheberrecht an. Entwicklungen wie das Aufkommen von Kopiergeräten, die Digitalisierung und der Vormarsch von KI haben dieses Rechtsge-biet beeinflusst und schaffen regelmässig Auslegungs- oder Anpassungsbedarf. Dieser Beitrag zur Rechtsentwicklung befasst sich insbesondere mit generativer KI und deren Besonderheiten.

In der Schweiz besteht bisher keine übergreifende KI-spezifische Gesetzgebung.

Im ersten Teil dieser Beitragsreihe («Von der Druckerpresse bis zu KI») wurde die Bedeutung von Kopiervorgängen für die Entstehung und Entwicklung des Urheberrechts vorgestellt. Der Wegfall des obrigkeitlichen Druckerprivilegs und die Übertragung des Vervielfältigungsrechts auf Autorinnen und Autoren schufen Anreize, mehr zu publizieren. Dies diente der Verbreitung von Wissen, da Schreibbegeisterte nun weniger stark von Verlagshäusern abhängig waren. In Zeiten, in denen Kopien nur mühsam von Hand oder mittels Druckerpressen hergestellt werden konnten, war das Bedürfnis nach Schutz der Autorinnen und Autoren vor Nachahmung noch relativ gering. Unerlaubtes Kopieren war wegen dem grossen Aufwand, der hohen Kosten und der begrenzten Anzahl an Druckereien tendenziell unattraktiv.

 

Einfluss kostengünstiger Vervielfältigungs- und Verbreitungstechniken auf die Rechtsentwicklung

Mit dem Aufkommen industrieller Druckmaschinen, der Fotografie und Phonografie, Radio, Fernsehen, Fotokopiergeräten oder dem Internet änderte sich dies. Werke konnten nun kostengünstig und massenhaft reproduziert oder verbreitet werden. Mit der Entstehung neuer Vervielfältigungs- und Verbreitungstechniken stellte sich auch die Frage nach dem Schutz neuer Kunstformen (etwa der Fotografie) und neuer Leistungserbringer wie Tonträgerproduzenten oder Sendeunternehmen. Das Urheberrecht hat sich aufgrund dieser technischen Umbrüche stetig weiterentwickelt. Das Schweizerische Urheberrechtsgesetz (URG) stellt beispielsweise klar, dass den Urheberinnen und Urhebern in Bezug auf das Zugänglichmachen ihrer Werke über das Internet ein ausschliessliches Recht zusteht (Art. 10 Abs. 2 Bst. c URG). Demnach ist es etwa unzulässig, ein Foto ohne Einwilligung der Fotografin auf einer Webseite oder in den sozialen Medien hochzuladen. Betreiber von Internet-Hosting-Diensten sind zudem verpflichtet zu verhindern, dass ein Werk oder andere Schutzobjekte mithilfe ihrer Dienste erneut wieder zugänglich gemacht werden. Sie müssen dafür sorgen, dass urheberrechtsverletzende Inhalte, die nach einem Hinweis des Rechtsinhabers entfernt wurden, nicht erneut illegal hochgeladen werden (Sog. «Stay Down»-Pflicht, Art. 39d URG).

 

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Sonderfall KI?

Im Gegensatz zu früheren Technologien wie beispielsweise Fotokopiergeräten dient generative KI nicht hauptsächlich der Vervielfältigung und Verbreitung von bestehenden Werken. Vielmehr kann sie selbst neue Inhalte wie Texte, Bilder oder Musik erzeugen. Damit übernimmt die KI einen Teil des kreativen Prozesses und ersetzt den Menschen (teilweise) als Schöpfer. Zudem stellt sie die Unterscheidung von «Original» und «Kopie» in Frage. Anders als beim Fotokopieren wird in der Regel kein Abbild generiert, sondern Erzeugnisse, die bestehenden Werken sehr stark ähneln können. KI kann dies, weil sie unter anderem mit urheberrechtlich geschützten Werken trainiert wurde. Damit stellt KI das Urheberrecht auf sehr grundlegender Ebene in Frage: Wer kann überhaupt Urheber oder Urheberin sein? Wie viel menschliche Beteiligung ist erforderlich, damit wir von einem «Werk» im rechtlichen Sinn sprechen? Und wie lässt sich Innovation fördern, ohne Kreativschaffende zu benachteiligen? Die Besonderheit bei der Regulierung von KI besteht darin, dass die Technologie zum ersten Mal Erzeugnisse hervorbringt, die mit Werken der Urheber und Urheberinnen konkurrieren können. Damit stellt sich nicht mehr nur die klassische urheberrechtliche Frage, unter welchen Bedingungen bestehende Werke genutzt werden dürfen. Zur Debatte steht zunehmend auch, wie menschliche Kreativität geschützt werden soll, wenn sie zugleich Grundlage für Systeme ist, deren Erzeugnisse auf denselben Märkten wie die Werke von Urheberinnen und Urhebern angeboten werden. Die Regulierung von KI strebt deshalb einen Ausgleich an, der über den ursprünglichen Konflikt zwischen dem Schutz bestehender Werke und dem Interesse an ihrer Nutzung hinausgeht: Sie soll zur Klärung beitragen, unter welchen Bedingungen menschliche Kreativität zur Grundlage künstlicher Erzeugnisse werden darf.

 

KI-Regulierung in der Schweiz

In der Schweiz besteht bisher keine übergreifende KI-spezifische Gesetzgebung. Der Bundesrat hat am 12. Februar 2025 eine Auslegeordnung zu möglichen Regulierungsansätzen von KI diskutiert. Auf Basis dieser Auslegeordnung wird das Bundesamt für Justiz (BJ) mit dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), der Direktion für Völkerrrecht (DV) sowie weiteren betroffenen Bundesstellen eine Vernehmlassungsvorlage zur KI-Regulierung erstellen. Diese setzt die KI-Konvention des Europarats um, und ebnet damit den Weg für ihre Ratifizierung. Die KI-Konvention sieht Regelungen insbesondere in den Bereichen Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht vor. Im Weiteren sprach sich der Bundesrat für einen möglichst sektorbezogenen Regulierungsansatz in Bezug auf KI aus. Das IGE prüft in diesem Kontext die Auswirkungen auf das Urheberrecht. Nach der Annahme der Motion 24.4596 Gössi «Für einen besseren Schutz des geistigen Eigentums vor Missbrauch durch künstliche Intelligenz» erarbeitet das IGE eine sektorielle Regelung von KI im Bereich Urheberrecht. Der Regelungsentwurf wird zunächst dem Bundesrat vorgelegt. Dieser entscheidet über die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens. Sämtliche Vernehmlassungen des Bundes können auf der Publikationsplattform des Bundes (Fedlex) eingesehen werden, sobald sie veröffentlicht werden.   

Quellen: https://www.bk.admin.ch/de/regulierung ; https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20244596 .

 

FAQ KI und Urheberrecht

Wie kann ich z.B. einen KI-Output verwenden? Darf ich Bilder im Stil einer Künstlerin generieren? Zu diesen und ähnlichen Fragen besteht ein FAQ-Dokument auf der Seite der Bundeskanzlei. Dieses kann hier abgerufen werden. Daneben gibt es auch ein allgemeines Dokument zu KI und Recht, das z.B. datenschutzrechtliche Fragestellungen aufgreift

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