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Eine schöne Bescherung - die geschützte Weihnacht

Auch in dieser festlichen Zeit hat das Geistige Eigentum ein Wörtchen mitzureden. Der IGE-Weihnachtsmann hat Ihnen ein paar überraschende und amüsante Geschichten rund um Marken, Patente, Designs und das Urheberrecht zu erzählen. Da hören sogar die Katzen zu.

Zugehört! Wir liefern zum Jahrsende Wissenswertes rund um Geistiges Eigentum an Weihnachten. Copyright: iStock
 

Vom andern Weihnachtsstern

Der Weihnachtsbaum steht hübsch geschmückt im Wohnzimmer (was ohne Katzen im Haushalt auch so bleibt;-)). Vollendet wird die Pracht beispielsweise mit dem «von innen erleuchteten Weihnachtsstern». Er kann nach dem Gebrauch einfach zerlegt und verpackt werden. Für diese Erleuchtung erhielt Franz Körner aus Ebnat-Kappel 1951 das Schweizer Patent (CH274878A). Damit hatte er bis zu 20 Jahre ein Exklusivrecht auf seine Innovation. Im Gegenzug zeigt er in der Patentschrift, wie seine Erfindung funktioniert.

 
 

Das Guetzli mit zwei Höckern

Ist der Weihnachtsbaum einmal geschmückt und alle Familienmitglieder zufrieden, so hat man sich eine Stärkung verdient. Natürlich stehen hier Plätzchen-Klassiker wie Sterne, Monde oder Herzen zur Verfügung. Wer es exquisiter mag, muss sich schon bald hüten. Ein Blick in die Global Design Database  der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) verrät, dass in der Vergangenheit ausgefallene Plätzchenformen auch schon designrechtlich geschützt wurden.


Ob bei dieser Form die gesetzlich verlangte Neuheit gegeben war, ist fraglich, aber da diese beim Design von den meisten nationalen Ämter nicht geprüft wird, besteht zumindest der Vorteil eines Registereintrags. Zu hoffen bleibt, dass ihre Guetzli nicht so trocken sind, wie der Hauptverbreitungsort von Kamelen und ihre Rezeptur einem Geschenk des Himmels gleichkommt.
 

 
 

Das patente Guetzli-Rezept schützen

Beim Knabbern der tierischen Süssigkeit fragt sich die Runde: Kann man dieses exquisite Guetzli-Rezept schützen? Die Kreativen zu Hause und in der Backstube müssen wir enttäuschen. Das Rezept an sich kann man nicht schützen. Aber: Wie das Guetzli von der Backmischung zum finalen Produkt wird (also der Weg von A nach B), vielleicht schon. Dann spricht man von einem Verfahren, das grundsätzlich patentiert werden kann, weil es die für ein Patent geforderte technische Lösung für ein technisches Problem darstellt. 


Sollten Sie ein Patent erhalten, bedenken Sie: Im Gegenzug zeigen Sie, wie das Verfahren des Super-Guetzli funktioniert. Wollen Sie das nicht, sollten Sie die Rezeptur geheim halten.
 

 
 

Adventsgedicht und das Urheberrecht

Viel öfter als mit strategischen Abwägungen zwischen Patenten und Geheimhaltung werden wir mit besinnlichen, fröhlichen oder lustigen Gedichten konfrontiert. Selbst für Liebhaber des schwarzen Humors finden sich Beispiele:  

 

«Es blaut die Nacht. Die Sternlein blinken. Schneeflöcklein leise niedersinken. Auf Edeltännleins grünem Wipfel häuft sich ein kleiner weißer Zipfel. (…) In dieser wunderschönen Nacht hat sie den Förster umgebracht. Er war ihr bei des Heimes Pflege seit langer Zeit schon sehr im Wege» (…) (Loriot, Adventsgedicht, 1969)


Bei der einen oder anderen Familie wird vielleicht noch die Tradition des Aufsagens eines Weihnachtsgedichts durch die Kinder vor dem geschmückten Weihnachtsbaum gepflegt. Solange sich dies im engen Kreis der Familie bewegt, dürfen jegliche Gedichte verwendet werden und das Urheberrecht stellt keine Schranke dar, denn sie können den Eigengebrauch geltend machen. Sobald das Weihnachtsfest im Verein oder dem Geschäft musikalisch untermalt werden soll, wird es mit dem Urheberrecht schon wieder heikler.

 
 

O Tannenbaum – wer darf mein Lied denn spielen?

Im familiären Kreis sinniert man auch über die klassischen Weihnachtslieder wie «O Tannenbaum». Das Lied stammt aus dem 16. Jahrhundert und wurde 1919 und 1924 von Joachim August Zarnack und Ernst Schütz um die drei Strophen erweitert. Das Werk geniesst zwar keinen Schutz mehr – dieser gilt zu Lebzeiten in der Schweiz der Autoren und 70 Jahre (50 Jahre für Darbietungen) nach deren Tod. Das Notenblatt ist also für uns alle frei verwendbar und einer Aufführung im privaten Kreis steht nichts im Wege. 

 

Aber Vorsicht: Urheberrecht besteht weiterhin, wenn das Lied von Orchestern und anderen Formationen gespielt wird. Dann gilt diese Darbietung als urheberrechtlich beschützt, weil es sich um eine neue Interpretation handelt. Wie zum Beispiel die Aufführung des Philharmonischen Kinderchors Dresden (siehe Link), deren Interpretation ist für 50 Jahre nach der ersten Darbietung geschützt. Und darf ohne deren Zustimmung nicht ausserhalb des durch den Eigengebrauch abgedeckten Bereichs verwendet werden.

  

Wie wäre es mit einem Weihnachtszeitverkürzer?

Über die Festtage reiht sich ein reich befrachteter Festschmaus an dem nächsten und die hart erarbeitete sportliche Figur wird wieder in Frage gestellt. Besonders gefährdet ist dabei der Nikolaus, denn der ist bereits ab dem 6. Dezember an der Arbeit. Unsere Zeit bietet aber Hilfestellung. Eine ganze Industrie lebt von Abnehmversprechen, angeblich erträglichen Diäten, Verdauungsförderern oder Muntermachern. Auch der Nikolaus springt auf diesen Zug auf, oder wie wäre sonst die internationale Registrierung mit Schutzausdehnung auf die Schweiz NIKOLAUSNATURE-VITALPERFORMER (IR-1 527 393) unter anderem im Bereich der pharmazeutischen Präparate erklärbar?

 

Wer es einfach nicht mehr aushält, kann auch auf die Bisquits, Konfiseriewaren oder den Tee zurückgreifen, welche mittels der Schweizer Marke WEIHNACHTSZEITVERKÜRZER (CH-567 177) gekennzeichnet sind. Ob dieses Versprechen tatsächlich eingehalten wird, ist zweifelhaft. Zumindest rettet dieser Zweifel die Marke vor der Zurückweisung, denn Begriffe, welche eine mögliche Eigenschaft der Produkte beschreiben, fallen unter die Ausschlussgründe als Marke. Kalendarisch bleibt es zumindest so wie es ist.
 

 
 

Danke für Ihr Interesse!

Was auch bleibt, ist der Wunsch aller Mitarbeitenden des IGE, dass Sie, geschätzte Lesende, frohe Festtage im Kreis Ihrer Liebsten geniessen dürfen. Wir freuen uns darauf, Ihnen im neuen Jahr wieder beim Schutz Ihrer Innovationen und Kreationen behilflich sein zu können. 

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