Revidierte Richtlinien für die Sachprüfung der nationalen Patentanmeldungen per 1. Januar 2019

16.11.2018 | Patente

Vom 1. Januar 2019 an gelten neue Richtlinien für die Sachprüfung der nationalen Patentanmeldungen.

Wer zu einem Arzneimittel pädiatrische Studien durchführt, kann vom 1. Januar 2019 an beim IGE ein ergänzendes Schutzzertifikat (ESZ) verlängern oder – falls kein herkömmliches ESZ besteht – ein sogenanntes pädiatrisches ergänzendes Schutzzertifikat beantragen.

Das IGE hat deshalb die massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsänderungen (Art. 140a – 140z und 149 PatG, sowie Art. 127a – 127zocties PatV) in den Richtlinien für die Sachprüfung der nationalen Patentanmeldungen integriert. Folgende Punkte sind hervorzuheben:

-    Kapitel 13 beschreibt neu – zusätzlich zu den herkömmlichen ESZ für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel – das Verfahren für die Erteilung der «pädiatrischen Verlängerung» von ESZ für Arzneimittel.
-    Das neue Kapitel 14 erläutert die Einzelheiten zum Erteilungsverfahren der sogenannten pädiatrischen ESZ für Arzneimittel.

Daneben enthalten die Richtlinien verschiedene redaktionelle Änderungen. Weiter wurde das Kapitel 11.4.2 zu den Anforderungen betreffend die Angabe der Quelle von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen präzisiert.

Die Richtlinien wurden zum letzten Mal im Oktober 2018 aktualisiert: Das IGE hat als Folge des Bundesgerichtsentscheids 4A_576/2017 rückwirkend auf den 11. Juni 2018 seine Erteilungspraxis für ESZ geändert und Kapitel 13.2.1 der Richtlinien entsprechend angepasst.