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Newsletter IGE | IPI

31.08.2021

 
 

Newsletter 2021/07-08 Marken und Designs

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Es freut uns, Ihnen die Juli/August-Ausgabe des Newsletters Marken und Designs zu senden.

 

01    Umsetzung der Genfer Akte: Änderungen der MSchV bezüglich der Einrede des Nichtgebrauchs und des Parteiwechsels
02    Seminar «Neueste Entwicklungen im Markenrecht» in Genf

 
 
 

01 Umsetzung der Genfer Akte: Änderungen der MSchV bezüglich der Einrede des Nichtgebrauchs und des Parteiwechsels

 

Am 1. Dezember 2021 werden die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sowie die entsprechenden Ausführungserlasse in Kraft treten. Dieses neue Instrument wird insbesondere zu besserem internationalem Schutz geografischer Angaben für schweizerische Produkte führen (vgl. Schweizer Produzenten profitieren von besserem internationalen Schutz für geografische Angaben).

 

Dritte werden die Möglichkeit haben, gegen die Eintragung einer ausländischen geografischen Angabe Widerspruch zu erheben. Ein solcher Widerspruch wird namentlich gestützt auf eine ältere Marke erhoben werden können (vgl. Art. 50e Abs. 1 lit. c MSchG). Die Bestimmungen zum Widerspruchsverfahren gegen die Eintragung einer Marke (Art. 31 ff. MSchG) sind für dieses neue Widerspruchsverfahren sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 52r Abs. 3 MSchV). Daraus folgt, dass der Inhaber der im Widerspruchsverfahren angefochtenen internationalen Eintragung in seiner ersten Stellungnahme zum Widerspruch die Einrede des Nichtgebrauchs erheben kann. In Zusammenhang mit dem Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs wird in Art. 35a Abs. 2 MSchG ausdrücklich festgehalten, dass der Nichtgebrauch erst nach Ablauf der Karenzfrist gemäss Art. 12 Abs. 1 MSchG geltend gemacht werden kann. Eine solche Präzisierung fehlt demgegenüber bei den Bestimmungen zum Widerspruchsverfahren gegen die Eintragung einer Marke. Der Bundesrat hat daher die Gelegenheit genutzt, Art. 22 Abs. 3 MSchV dahingehend zu präzisieren, dass die Geltendmachung des Nichtgebrauchs in der ersten Stellungnahme zum Widerspruch nur zulässig ist, wenn zu diesem Zeitpunkt die in Art. 12 Abs. 1 MSchG festgelegte Karenzfrist abgelaufen ist.

 

Zur Vereinfachung des Verfahrens wird ausserdem in Art. 4a MSchV präzisiert, dass bei der Veräusserung eines Schutztitels während eines hängigen Verfahrens die Bestimmungen von Art. 83 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss anwendbar sind. Mit dieser neuen Bestimmung soll vermieden werden, dass sich eine Partei dem Eintritt des neuen Markeninhabers in das Verfahren widersetzen kann, wie dies gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) möglich ist.

 

Diese Änderungen, welche am 1. Dezember 2021 in Kraft treten, werden keine inhaltlichen Änderungen der Richtlinien des Instituts in Markensachen zur Folge haben.

 

02 Seminar «Neueste Entwicklungen im Markenrecht» in Genf

 

Die 18. Ausgabe des IGE/LES Seminars «Neueste Entwicklungen im Markenrecht» wird am Donnerstag, 4. November 2021 im CICG in Genf stattfinden (unter Vorbehalt der gesundheitlichen Situation). Weitere Informationen folgen zu einem späteren Zeitpunkt.

 

Freundliche Grüsse

 

Eric Meier

Leiter Abteilung Marken & Designs

 
 
 
 

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