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Newsletter IGE | IPI

21. Dezember 2023

 
 

Newsletter Nr. 5/2023 «Juristische Informationen»

 

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir freuen uns, Ihnen den Newsletter «Juristische Informationen» Nr. 5/2023 zukommen zu lassen, und wünschen Ihnen eine interessante Lektüre.

 

 

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Aufsichtspraxis

 

Das Eidgenössische Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) nimmt, zusammen mit der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften wahr. Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt die Geschäftsberichte der Verwertungsgesellschaften und erteilt die für die Ausübung der Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften notwendige Bewilligung. Die Aufsichtstätigkeit des IGE unterliegt ihrerseits der Aufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle. 


Am 31. Oktober 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) in einem Entscheid die zurückhaltende Aufsichtspraxis des IGE bestätigt: «Solange kein Grund dafür ersichtlich ist, tätig zu werden, kann die Aufsichtsbehörde sich mit wiederholten Plausibilisierungen bzw. Berichten begnügen, bis durch einen auffälligen Vorfall, eine Aufsichtsanzeige oder -beschwerde ein Anlass entsteht, um nachzufragen oder einzugreifen. Ist der Umfang der Aufsicht, wie im Urheberverwertungsrecht formell auf einen Teil des Verhaltens der Beaufsichtigten beschränkt, wird die Behörde zudem nur bei Pflichtverletzungen dieses Bereichs aktiv». Weiter hat das BVGer festgehalten, dass die Aufsichtsbehörde im Bereich der Bundesaufsicht auch zu aufsichtsrechtlichen Massnahmen nach DSG und UWG zuständig ist. Indem die Aufsichtsbehörde im Verlauf des Verfahrens stets dargelegt hat, welche Bedenken im Raum stünden und wodurch diese ausgelöst worden seien, hat die Beschwerdeführerin wiederholt die Möglichkeit gehabt, sich zu äussern, und dies in verschiedenen E-Mails auch getan. Das BVGer hat daher die von der Beschwerdeführerin monierte Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint.


Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

 
 
 
 

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