Falls diese Mail nicht korrekt angezeigt wird, klicken Sie bitte hier.

 
Logo
 

Newsletter IGE | IPI

21. April 2022

 
 

Newsletter 2022/04-1 Patente und Designs

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Es freut uns, Ihnen die neuste Ausgabe des Newsletters Patente und Designs senden zu dürfen.

 

01 Jahresgebühren Patente (national und europäisch)

02 Anspruchsgebühren für nationale Patentanmeldungen

03 Löschung von ergänzenden Schutzzertifikaten (ESZ) bei Wegfall des Grundpatents

04 Im März 2022 versandte Löschungsanzeigen von Patenten

05 Sequenzprotokolle gemäss Art. 27 PatV

06 Designverlängerung

07 Zahlungsfrist der Eintragungsgebühr Design

08 Beanstandungsfrist im Designverfahren

09 Einzureichende Belege für eine Schutzrechtsübertragung bei allen Schutzrechten

 
 
 

01 Jahresgebühren Patente (national und europäisch)

 

Ab dem 1. Oktober 2022 werden Zahlungen mit ESR Einzahlungsscheinen von den Banken und Postfinance nicht mehr akzeptiert. Aufgrund der langen Zahlungsfristen von Jahresgebühren (JGB) müssen die Einzahlungsscheine ab Ende April mit einem QR-Code erstellt werden. Bis Ende Juni 2022 sendet das IGE jedoch noch ESR Einzahlungsscheine für Zuschläge auf Jahresgebühren, für die bereits eine Zahlungseinladung versendet wurde, weil deren Zahlungsfrist vor dem 1. Oktober 2022 liegt.

 

Für die ab Ende April erstellten neuen Zahlungseinladungen (Einzahlungsschein mit QR-Code) gelten folgende Grundsätze:

 

  • Das IGE versendet eine Zahlungseinladung für die Zuschlagsgebühr nur noch, wenn die Zahlung der JGB zu spät erfolgt ist. Bei Nichtzahlung der JGB erfolgt keine Mitteilung zur Zahlungsmöglichkeit der Zuschlagsgebühr mehr.

  • Auf den Erhalt des Gebührendokuments für die JGB kann nicht mehr verzichtet werden, da das IGE den Anmelder oder Patentinhaber, bzw. dessen Vertreter oder Drittzahler, gemäss Art. 18d Patentverordnung (PatV) auf die Fälligkeit einer Jahres­gebühr aufmerksam machen muss.

  • Einige Vertreter und Drittzahler haben bisher eine Zusammenstellung der zu zahlenden Jahresgebühren (Bordereau) erhalten. Diese werden nicht mehr erstellt. Wird dem IGE eine E-Mail-Adresse genannt, kann das IGE anstelle des Bordereaus eine csv-Datei versenden, die bearbeitet und dem IGE retourniert werden kann. Dabei handelt es sich um eine Übergangslösung. Voraussichtlich ab Oktober 2022 wird eine Online-Zahlungsmöglichkeit für Deponentenkonti zur Verfügung stehen.

  • Die Zahlung der JGB wird mit der Fälligkeit der Gebühr oder, wenn nach Fälligkeit bezahlt, direkt mit der Verarbeitung der Zahlung in der Registerhistorie vermerkt, und die Anmelder erhalten eine Änderungsbestätigung. Wurden die Jahresgebühren über ein Deponentenkonto bezahlt, wird zudem eine Zahlungsbestätigung erstellt.

  • Jahresgebühren werden nur noch zurückerstattet, wenn die Patentanmeldung zurückgezogen, auf das Patent verzichtet oder das Patent/die Patentanmeldung auf andere Weise gelöscht wird, und vorausgesetzt die Zahlung der JGB wurde noch nicht im Register eingetragen.

  • Zahlungseinladungen werden an Drittzahler, den Inhaber oder dessen Vertreter versendet. Der Versand erfolgt nicht an mehrere Adressen.

 

02 Anspruchsgebühren für nationale Patentanmeldungen

 

Im Newsletter Patente und Designs 2022/01 haben wir angekündigt, dass zukünftig nur noch ein einzelner Einzahlungsschein für die Anspruchsgebühren und nur noch eine Zahlungsbestätigung versendet werden. Der Einführungszeitpunkt hierfür wird der Oktober 2022 sein.

 

Weiter möchten wir präzisieren, was im Newsletter Patente und Designs 2021/06 in Bezug auf den Beginn der Sachprüfung bei Nichtzahlung der Anspruchsgebühren kommuniziert wurde. Die Sachprüfung wird bei Nichtzahlung oder nicht vollständiger Zahlung der Anspruchsgebühren erst nach Ablauf der Zahlungsfrist und der anschliessenden Streichung der Patentansprüche aufgenommen. Dies kann beschleunigt werden, indem auf die (weiteren) Ansprüche verzichtet wird.

 

03 Löschung von ergänzenden Schutzzertifikaten (ESZ) bei Wegfall des Grundpatents

 

Im Interesse der Transparenz und der inhaltlichen Korrektheit des ESZ-Registers sowie der Rechtssicherheit für Dritte löscht das IGE neu auch eindeutig nichtige Zertifikate von Amtes wegen, wenn das IGE Kenntnis vom vollständigen Wegfall des im Zertifikat beanspruchten Patents (Grundpatent) vor Ablauf dessen Höchstdauer erhält. Dies ist z. B. der Fall, wenn das Grundpatent:

 

  • vor Ablauf seiner Höchstdauer erlischt, weil der Inhaber darauf verzichtet oder die entsprechenden Jahresgebühren nicht bezahlt (Art. 140k Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 15 PatG);

  • im Rahmen eines Einspruchs widerrufen wird (Art. 140k Abs. 1 lit. c PatG); oder

  • vom zuständigen Gericht für nichtig erklärt wird (Art. 140k Abs. 1 lit. c PatG).

 

Ist das Grundpatent nur teilweise weggefallen, wird das IGE nicht von Amtes wegen aktiv. Dritten steht die Möglichkeit offen, bei Gericht die Nichtigkeit des Zertifikats einzuklagen (Art. 140k Abs. 2 PatG).

 

04 Im März 2022 versandte Löschungsanzeigen von Patenten

 

Aufgrund eines technischen Fehlers wurde im März 2022 ein Teil der Löschungsanzeigen mit einem Löschungsdatum versendet, welches vom Datum der Publikation der Löschung wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr abwich. Das Löschungsdatum in den Löschungsanzeigen hat keine rechtlichen Auswirkungen. Für die Fristen der Weiterbehandlung (Art. 46a PatG) sind der Empfang der Löschungsanzeige des IGE bzw. der Ablauf der versäumten Frist massgebend.

Das Problem konnte rasch behoben werden, so dass nicht alle Löschungsanzeigen welche im März versendet wurden, betroffen sind.

 

05 Sequenzprotokolle gemäss Art. 27 PatV

 

Gemäss Standard ST.26 der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO, vgl. https://www.wipo.int/standards/en/sequence/index.html) dürfen Sequenzen ab dem 1.7.2022 nur noch im XML-Format eingereicht werden. Dies gilt ab diesem Zeitpunkt auch für nationale Anmeldungen in der Schweiz, da Art. 27 Abs. 1 PatV auf den aktuellen Standard der WIPO verweist. Die Eingabe kann per E-Mail über die entsprechende ekomm-Adresse (patent.admin@ekomm.ipi.ch) erfolgen.

 

06 Designverlängerung

 

Ab dem 1. Oktober 2022 werden Zahlungen mit ESR Einzahlungsscheinen von den Banken und Postfinance nicht mehr akzeptiert. Aufgrund der langen Zahlungsfristen von Verlängerungsgebühren müssen die Einzahlungsscheine schon ab Ende April mit einem QR-Code erstellt werden. Für diese Gebühren gilt:

 

  • Die Zahlungseinladung für die nächste Schutzperiode wird neu bereits 6 Monate vor Ablauf der Schutzfrist versendet, statt wie aktuell 3 Monate vor Ablauf.

  • Das IGE versendet eine Zahlungseinladung für die Zuschlagsgebühr nur noch, wenn die Zahlung der Verlängerungsgebühr zu spät erfolgt ist. Bei Nichtzahlung der Verlängerungsgebühr erfolgt keine Mitteilung zur Zahlungsmöglichkeit der Zuschlagsgebühr mehr.

 

Die Gebühr für die Verlängerung wird 12 Monate vor Ablauf der Schutzfrist erstellt und kann innerhalb dieses Zeitraums bezahlt werden. Das IGE sendet jedoch erst sechs Monate vor Ablauf dieser Frist eine Zahlungseinladung. Registeränderungen (z. B. des Inhabers, der Adresse) zwischen Erstellung der Gebühr und Versand der Zahlungseinladung können demzufolge nicht berücksichtigt werden. Auf Wunsch erstellt das IGE nach erfolgter Zahlung eine mehrwertsteuerkonforme Zahlungsbestätigung.

 

07 Zahlungsfrist der Eintragungsgebühr Design

 

Neu beträgt die Zahlungsfrist für die Eintragungsgebühr zwei Monate, anstelle wie bisher einen Monat.

 

08 Beanstandungsfrist im Designverfahren

 

Die erste Beanstandungsfrist beträgt neu zwei Monate, anstatt wie bisher einen Monat. Diese Frist ist, wie bis anhin, mit Begründung zweimal um zwei Monate verlängerbar. Eine dritte Verlängerung wird nur ausnahmsweise gewährt, wenn wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden.

 

09 Einzureichende Belege für eine Schutzrechtsübertragung bei allen Schutzrechten

 

Wird der Antrag auf Eintragung einer Übertragung eines Schutzrechts vom Erwerber oder dessen Vertreter gestellt sind dem IGE Belege einzureichen, aus denen u.a. inhaltlich klar hervorgeht, dass der bisherige Inhaber mit der Registeränderung einverstanden ist (Art. 105 Abs. 2 PatV, Art. 28 Abs. 1 lit. a MSchV, Art. 27 Abs. 2 lit. a DesV). Diese Belege müssen eine genügende Grundlage für die sichere Registerführung bilden. Eine sehr lange Zeitspanne zwischen einem Vertragsabschluss und dem Antrag auf Registeränderung kann Anlass zu Zweifeln an einer unbestrittenen Inhaberschaft geben, zumal in solchen Fällen auch die Möglichkeit weiterer, zeitlich nachgelagerter Rechtsübergänge in Betracht zu ziehen ist. Ebenso können Belege, die in wesentlichen Teilen geschwärzt sind, keine genügende Grundlage für eine Registeränderung sein. Das IGE entscheidet in Berücksichtigung sämtlicher eingereichter Dokumente und erlässt bei Zweifeln eine Beanstandung. In diesem Fall hat der Antragsteller eine zweifelsfreie Zustimmungserklärung des Inhabers einzuholen.

 

Mit freundlichen Grüssen

 

Eric Meier

Vizedirektor

 
 
 
 

Newsletter-Abonnement bearbeiten oder kündigen

Kontakt

© ige 2024