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Newsletter IGE | IPI

23.04.2021

 
 

Newsletter 2021/04 Marken

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Es freut uns, Ihnen die April-Ausgabe des Newsletters der Markenabteilung zu senden.

 

01    Herkunftsangaben – Änderung der Einschränkungspraxis bei Dienstleistungen
02    Einreichung von Beweismitteln im Rahmen von Widerspruchs- und Löschungsverfahren
03    Sistierungspraxis im Rahmen von Widerspruchs- und Löschungsverfahren
04    Elektronische Übermittlung von IGE-Schreiben
05    Schliessung der ip-search-Markenrecherchen per 1. Juli 2022

 
 
 

01 Herkunftsangaben – Änderung der Einschränkungspraxis bei Dienstleistungen

 

Gestützt auf das Urteil des BGer 4A_361/2020 – SWISS RE – WE MAKE THE WORLD MORE RESILIENT vom 8. März 2021 (zur Publikation vorgesehen) ändert das IGE seine Einschränkungspraxis (vgl. Richtlinien in Markensachen, Bern 2019, Teil 5, Ziff. 8.6.5) wie folgt: Ein Zeichen mit einer schweizerischen Herkunftsangabe, hinterlegt für Dienstleistungen, wird ohne geografische Einschränkung der Dienstleistungsliste eingetragen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Bei Privatpersonen und Einzelunternehmen: Der (Wohn-)Sitz des Hinterlegers ist in der Schweiz.
     
  • Bei juristischen Personen:

a) der Sitz der Hinterlegerin ist in der Schweiz und

b) die Mehrzahl der im Handelsregister eingetragenen Zeichnungsberechtigten hat Wohnsitz in der Schweiz.

 

Ob dies der Fall ist, wird vom IGE von Amtes wegen geprüft. Bei Privatpersonen und Einzelunternehmen beschränkt sich die Prüfung auf die Angaben im Markeneintragungsgesuch. Bei juristischen Personen wird das Handelsregister konsultiert (www.zefix.ch), wobei die diesbezügliche Abfrage strikt bezogen auf die Angaben gemäss Markeneintragungsgesuch erfolgt («telle quelle»- Abfrage). Sofern diese Bedingungen nicht erfüllt sind bzw. sich dies nicht ohne Weiteres aus dem Handelsregister ergibt, wird das Gesuch beanstandet; dabei wird die Hinterlegerin aufgefordert, entweder glaubhaft zu machen, dass sie die Bedingungen erfüllt, oder die Dienstleistungsliste einzuschränken. Im Unterlassungsfall wird das Gesuch zurückgewiesen.

 

Ein Zeichen mit einer ausländischen Herkunftsangabe wird ohne geografische Einschränkung der Dienstleistungsliste eingetragen, sofern der Hinterleger seinen (Wohn-)Sitz im betroffenen Land hat. Die diesbezügliche Prüfung durch das IGE beschränkt sich auf die Angaben im Markeneintragungsgesuch. Ist die Bedingung nicht erfüllt, wird eine Einschränkung verlangt und im Unterlassungsfall das Gesuch zurückgewiesen.

 

Diese Praxisänderung tritt ab sofort in Kraft und findet auf alle hängigen Gesuche Anwendung.

 

02 Einreichung von Beweismitteln im Rahmen von Widerspruchs- und Löschungsverfahren

 

Werden in einem Verfahren Beweismittel eingereicht, sind diese zu nummerieren (vgl. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 5.4.4.1.2). Dies gilt insbesondere im Bereich von Widerspruchs- und Löschungsverfahren, in denen die Mitwirkungspflicht der Parteien stark erhöht ist (BVGer B-2910/2012, E. 9.1.7 – ARTELIER / ARTELIER). Das IGE wird künftig überprüfen, ob im Rahmen von Widerspruchs- und Löschungsverfahren eingereichte Belege richtig nummeriert und in einem Beilagenverzeichnis aufgeführt sind. Hierzu ist erforderlich, dass die Nummerierung auf dem entsprechenden Dokument selbst angebracht wird (z.B. mittels Aufkleber oder Stempel). Eine bloss in der Bezeichnung des elektronischen Dokuments enthaltene Nummerierung ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Soweit das (ab fünf Beilagen) erforderliche Beilagenverzeichnis und die Nummerierung der Belege fehlen, wird das IGE der betreffenden Partei eine Frist von zehn Tagen zur Behebung der entsprechenden Mängel ansetzen. Wenn die Partei dieser Aufforderung nicht nachkommt, entscheidet das IGE im Rahmen der Beweiswürdigung aufgrund der eingereichten Akten. Das IGE wird dies auch bei der Festlegung der Parteientschädigung berücksichtigen.

 

Diese Praxis tritt auf den 1. Juni 2021 in Kraft und wird auf alle hängigen Verfahren angewendet.

 

03 Sistierungspraxis im Rahmen von Widerspruchs- und Löschungsverfahren

 

Gestützt auf zwei Zwischenverfügungen des BVGer (nicht veröffentlichte Verfügungen in den Beschwerdeverfahren B-6253/2016 und B-6271/2016) hat das IGE seine Praxis bezüglich der Sistierung in Widerspruchs- und Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs überprüft.

 

Mit dem BVGer ist das IGE der Auffassung, dass nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne das Beschleunigungsgebot gegenüber dem Grundsatz der Verfahrensökonomie überwiegt. Aus diesem Grund werden nun alle Widerspruchs- und Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauch, die seit mehr als vier Jahren sistiert sind, von Amtes wegen wiederaufgenommen, ohne dass die Möglichkeit besteht, eine neue Sistierung zu erhalten. Wenn die Parteien nachweisen, dass sie kurz vor Abschluss ihrer Vergleichsgespräche stehen, kann das IGE ausnahmsweise eine letzte Sistierung des Verfahrens für maximal 3 Monate gewähren.

 

Diese neue Praxis tritt auf den 1. Juni 2021 in Kraft und gilt für alle hängigen Verfahren.

 

04 Elektronische Übermittlung von IGE-Schreiben

 

Um die für die Nutzung der elektronischen Übermittlung von IGE Schreiben (vgl. Newsletter 2020/01 und 2020/02) notwendige Freigabe der verifizierten E-Mail-Adresse für den schweizerischen Behördenverkehr auf den Zustellplattformen Incamail oder PrivaSpehre zu erleichtern, wurden auf der Webseite entsprechende FAQ mit bebilderten Anleitungen aufgeschaltet. Seit Inbetriebnahme der elektronischen Übermittlung Anfang 2020 wurden 8’000 Sendungen per eGov Einschreiben und 14'000 Sendungen als signierte Mails übermittelt. Für zusätzliche Auskünfte steht Ihnen Stefan Fraefel, Leiter Stab der Markenabteilung, zur Verfügung (stefan.fraefel@ipi.ch, +41313777428).

 

05 Schliessung der ip-search-Markenrecherchen per 1. Juli 2022

 

Das IGE hat entschieden, den Bereich Markenrecherchen nach jahrzehntelanger Tätigkeit per 1. Juli 2022 zu schliessen. Die Marktentwicklung hat hauptsächlich zu diesem Entschluss geführt. Bis zur Schliessung freut sich das ip-search-Markennachforschungsteam in gewohnt hoher Qualität für seine Kunden recherchieren zu können.

 

Mit freundlichen Grüssen

 

Iris Weber

Markenabteilung

 
 
 
 

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