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Newsletter IGE | IPI

27. Oktober 2020

 
 

Newsletter 2020/09-10 Marken

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Es freut uns, Ihnen die September/Oktober-Ausgabe des Newsletters der Markenabteilung senden zu dürfen.

 

01 Fristen-Praxis des IGE ab 1.11.2020

02 Beanstandungen der OMPI bei internationalen Registrierungen im Verfahren nach dem Madrider System mit Schweizer Basis

03 Der Brexit und seine Folgen - Fortsetzung

04 WDL-Tipp

05 Das IGE am Swiss Innovation Forum 2020 vom 17. - 19. November 2020

 
 
 

01 Fristen-Praxis des IGE ab 1.11.2020

 

Ab dem 1.11.2020 wird das IGE bezüglich der Fristen und Fristverlängerungen grundsätzlich wieder die in den Richtlinien festgelegte Praxis anwenden (vgl. Richtlinien in Markensachen, Bern 2019, Teil 1, Ziff. 5.5). Die durch das neue Corona-Virus geschaffene Situation wird somit für sich alleine nicht mehr als Begründung für eine dritte Fristerstreckung anerkannt werden. Eine dritte Fristerstreckung wird künftig wieder nur ausnahmsweise, wenn wichtige Gründe (z.B. Unfall, schwere Krankheit oder Tod einer Partei oder ihres Vertreters) glaubhaft gemacht werden, gewährt.

 

Bei den Widerspruchs- und Löschungsverfahren wird die Dauer einer gewährten Fristerstreckung wieder der Dauer der ursprünglichen Frist (d.h. ein Monat) entsprechen. Eine dritte Fristerstreckung wird im Übrigen nur nach Anhörung der Gegenpartei gewährt. Eine solche Anhörung ist hingegen nicht erforderlich, wenn die Partei den Gebrauch ihrer Marke glaubhaft machen muss und glaubhaft macht, dass sie oder ihr Vertreter Schwierigkeiten hat, Beweise für den Gebrauch beizubringen (vgl. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 5.5.3.2).

 

Um der gesundheitlichen Situation Rechnung zu tragen, kann das IGE auf begründetes Gesuch hin eine erste Fristerstreckung gewähren, welche länger ist als die ursprünglich angesetzte Frist. Ein solches Gesuch ist gerechtfertigt, wenn die Parteien oder ihre Vertreter sich in Ländern oder Regionen befinden, in welchen gesundheitliche Massnahmen von einer die wirtschaftliche Aktivität massgeblich einschränkenden Tragweite angeordnet wurden. In solchen Fällen wird die Dauer der gewährten Fristerstreckung der doppelten Länge der ursprünglichen Frist entsprechen. Diese Regelung gilt indessen nicht für zweite und dritte Fristverlängerungen.

 

02 Beanstandungen der OMPI bei internationalen Registrierungen im Verfahren nach dem Madrider System mit Schweizer Basis

 

Erlässt die OMPI eine Beanstandung (Avis d’irrégularité / Irregularity Notice) im Verfahren um internationale Registrierung, schickt sie diese sowohl dem Antragsteller als auch dem IGE. Wenn diese Beanstandung berechtigt und klar formuliert ist, wird das IGE dem Antragsteller oder seinem Vertreter kein Informationsschreiben mehr senden. Erhalten wir aber bis 4 Wochen vor Ablauf der von der OMPI angesetzten Frist keine Antwort des Hinterlegers, werden wir ihm eine Beanstandung mit dem Hinweis auf die OMPI-Frist senden. Diese Praxisänderung gilt ab sofort.

 

03 Der Brexit und seine Folgen - Fortsetzung

 

Das Ende der Übergangszeit nähert sich rasch (am 31.12.2020) und die Massnahmen zur Aufrechterhaltung des Schutzes von EU-Marken in UK sind bekannt.

 

Für ausführliche Informationen zum Brexit und dessen Auswirkungen auf das Markenrecht verweisen wir auf die Publikation der OMPI (insbesondere über die internationalen Registrierungen, in denen die EU benannt ist) und des UKIPO.

 

04 WDL-Tipp

 

Folgende Formulierung kann zu Ungewissheit bezüglich der korrekten Klassennummer führen:

 

«Kundenspezifische Herstellung von molekulargenetisch gezüchteten Pflanzen, Sämereien und Setzlingen auf Bestellung und nach den Anforderungen eines Kunden».

 

Formulierungen dieser Art werden oft in Klasse 40 angemeldet, da es sich auf den ersten Blick um die kundenspezifische Herstellung von Waren im Sinne der erläuternden Anmerkungen zu Klasse 40 (vgl. Kl. 40) zu handeln scheint (vgl. Richtlinien in Markensachen, 2019, Teil 2, Ziffer 4.14). Dem ist hier jedoch nicht so. Die Herstellung von molekulargenetisch gezüchteten Pflanzen, Sämereien und Setzlingen ist keine kundenspezifische Herstellungsdienstleistung an sich und kann z.B. die Pflanzenzucht (Kl. 44) oder eine biotechnologische Dienstleistung der Klasse 42 umfassen. Allgemein muss festgehalten werden, dass die kundenspezifische Herstellung von bestimmten Waren je nach Ware auch eine Dienstleistung einer anderen Klasse als 40 sein kann. Die «Herstellung» einer Software ist z.B. eine Programmierdienstleistung der Klasse 42.

 

Falls Sie Fragen betreffend Klassierung von konkreten Waren oder Dienstleistungen haben, stehen wir Ihnen gerne über wdl@ipi.ch zur Verfügung.

 

05 Das IGE am Swiss Innovation Forum 2020 vom 17. bis 19. November 2020

 

Freuen Sie sich auf ein interaktives, neues Format! Getreu dem Motto «It’s Time To Innovate - NOW» zählt neue Wege zu gehen mehr denn je.

 

Möchten auch Sie am ersten Online-Festival des Swiss Innovation Forum dabei sein?

Wir verschenken Drei-Tages-Pässe für das Swiss Innovation Forum im Wert von je 279 Franken an die ersten 20 Personen, die auf diesen Newsletter antworten und uns angeben, unter welchem das Motto des SIF 2020 steht. Antworten bitte an communication@ipi.ch.

 

Wir sehen uns Online!

 

 

Mit freundlichen Grüssen

 

Iris Weber

Markenabteilung

 
 
 
 

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