Ab dem 1.11.2020 wird das IGE bezüglich der Fristen und Fristverlängerungen grundsätzlich wieder die in den Richtlinien festgelegte Praxis anwenden (vgl. Richtlinien in Markensachen, Bern 2019, Teil 1, Ziff. 5.5). Die durch das neue Corona-Virus geschaffene Situation wird somit für sich alleine nicht mehr als Begründung für eine dritte Fristerstreckung anerkannt werden. Eine dritte Fristerstreckung wird künftig wieder nur ausnahmsweise, wenn wichtige Gründe (z.B. Unfall, schwere Krankheit oder Tod einer Partei oder ihres Vertreters) glaubhaft gemacht werden, gewährt.
Bei den Widerspruchs- und Löschungsverfahren wird die Dauer einer gewährten Fristerstreckung wieder der Dauer der ursprünglichen Frist (d.h. ein Monat) entsprechen. Eine dritte Fristerstreckung wird im Übrigen nur nach Anhörung der Gegenpartei gewährt. Eine solche Anhörung ist hingegen nicht erforderlich, wenn die Partei den Gebrauch ihrer Marke glaubhaft machen muss und glaubhaft macht, dass sie oder ihr Vertreter Schwierigkeiten hat, Beweise für den Gebrauch beizubringen (vgl. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 5.5.3.2).
Um der gesundheitlichen Situation Rechnung zu tragen, kann das IGE auf begründetes Gesuch hin eine erste Fristerstreckung gewähren, welche länger ist als die ursprünglich angesetzte Frist. Ein solches Gesuch ist gerechtfertigt, wenn die Parteien oder ihre Vertreter sich in Ländern oder Regionen befinden, in welchen gesundheitliche Massnahmen von einer die wirtschaftliche Aktivität massgeblich einschränkenden Tragweite angeordnet wurden. In solchen Fällen wird die Dauer der gewährten Fristerstreckung der doppelten Länge der ursprünglichen Frist entsprechen. Diese Regelung gilt indessen nicht für zweite und dritte Fristverlängerungen.