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Newsletter IGE | IPI

21. August 2020

 
 

Newsletter 2020/07-08 Marken

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Es freut uns, Ihnen die Juli/August-Ausgabe des Newsletters der Markenabteilung senden zu dürfen.

 

01 Neue Markendatenbank

02 Praxisänderung im Anwendungsbereich der bilateralen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben

03 Geplante Änderungen in der Nizza-Klassifikation

 
 
 

01 Neue Markendatenbank

 

Ab sofort steht Ihnen eine neue Markendatenbank zu Verfügung. Sie bietet Folgendes:

 

  • Eine einfache Suche, welche es auch Laien erlaubt, durch das übergreifende Suchfeld rasch nach Schutztiteln zu suchen.
  • Die Trefferlisten sind mittels Filtern einschränkbar (z. B. Verkehrsdurchsetzung und alle Markenarten).
  • Geübte Benutzer können durch erweiterte Suchmöglichkeiten gezielt nach bestimmten Eigenschaften einer Marke suchen (z. B. nach Begriffen im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen).
  • Die Hilfe ist in die Markendatenbank integriert.

 

Die Markendatenbank umfasst die gleichen Daten wie Swissreg. Bis zur vollständigen Ablösung von Swissreg für alle Schutzrechtsbereiche werden Swissreg und die Datenbank parallel betrieben. Das Publikationsorgan bleibt für alle Schutzrechte Swissreg.

 

Änderungen im Register online beantragen

Über die Detailansicht einer Marke können Sie in der Datenbank Änderungen im Register beantragen. Dieser neue Eingabeweg erlaubt Ihnen folgende Änderungen online zu erfassen:

 

  • Änderungen beim Markeninhaber (Übertragung der Marke, Name und Adresse ändern, Fehler berichtigen)
  • Änderungen beim Vertreter, bei Lizenznehmern, Nutzniessern und Pfandnehmern (neu eintragen oder löschen, Namen und Adressen ändern, Fehler berichtigen)

 

Sämtliche Änderungen können auch auf bereits veröffentlichten Gesuchen beantragt werden.

 

Sie haben im Online-Service Registeränderungen stets die Übersicht über den Stand Ihrer eingereichten Anträge. Weitere Vorteile dieses Online-Services:

 

  • Sie können die Bearbeitung der Anträge jederzeit unterbrechen und zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen.
  • Sie können einen Antrag über einen Link mit anderen Personen teilen.
  • Als eingetragener Inhaber oder Vertreter müssen Sie keine Beweisurkunde einreichen, ausser, die Änderung betrifft die Löschung von Rechten Dritter wie z.B. Lizenzen.
  • Die Übermittlung von Beweisurkunden erfolgt verschlüsselt.
  • Bestätigungen und Beanstandungen der Registeränderungen können Sie direkt weiterverarbeiten.

 

Um Änderungen im Register über die neue Datenbank durchführen zu können, brauchen Sie ein Benutzerkonto. Dieses erstellen wir, wenn Sie die elektronische Übermittlung in einem Verfahren mit dem IGE verwenden. Die Zugangsinformationen für das Benutzerkonto erhalten Sie automatisch und sicher als eGov-Einschreiben zugestellt.

 

Weitere Informationen zur Aktualisierung des Registereintrags erhalten Sie auf unserer Webseite.

 

Haben Sie Fragen zur Markendatenbank oder zum neuen Eingabeweg Änderung im Register? Gerne steht Ihnen Stefan Fraefel, Leiter Stab der Markenabteilung, zur Verfügung (stefan.fraefel@ipi.ch, +41 31 377 74 28).

 

02 Praxisänderung im Anwendungsbereich der bilateralen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben

 

Die bilateralen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben (inklusive des sektoriellen Abkommens) enthalten Listen bzw. sehen Register mit geografischen Angaben vor. Praxisgemäss wird fingiert, dass die betroffenen geografischen Namen in der Schweiz bekannt sind und deshalb keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen darstellen können (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 8.5.1.1). Das IGE hat seine diesbezügliche Praxis geändert. Ein solcher geografischer Name wird als unterscheidungskräftig und insofern nicht als Gemeingut gemäss Art. 2 lit. a MSchG bewertet, sofern die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind:

 

1. Die Waren- und Dienstleistungsliste ist auf die entsprechende Herkunft eingeschränkt (vgl. zur diesbezüglichen Praxis die Richtlinien, Teil 5, Ziff. 8.6.5.1).

 

2. Das Zeichen ist als Marke eingetragen

  • im Ursprungsland (eine Eintragung durch das EUIPO ist nicht ausreichend), wobei das Schutzobjekt der schweizerischen Markeneintragung nicht breiter als jenes im Ursprungsland sein darf (dies bedeutet insbesondere, dass eine Wortmarke im Ursprungsland, die aus dem geografischen Namen in Alleinstellung besteht, die Eintragung einer Marke mit zusätzlichen nicht unterscheidungskräftigen Wort- oder Bildelementen in der Schweiz ermöglicht; in der umgekehrten Konstellation ist dies nicht der Fall);
  • betreffend die gleichen Waren (bzw. – im Geltungsbereich der Verträge mit der Russischen Föderation, Jamaika und Georgien – Dienstleistungen);
  • für den gleichen Inhaber (bzw. dessen Rechtsnachfolger).

 

3. Der geografische Name ist den schweizerischen Abnehmern tatsächlich nicht bekannt (vgl. zur diesbezüglichen Praxis die Richtlinien, Teil 5, Ziff. 8.4.2).

Diese Praxisänderung ist am 1. August 2020 in Kraft getreten und wird auf alle hängigen Gesuche angewendet.

 

03 Geplante Änderungen in der Nizza-Klassifikation

 

Der Expertenausschuss der Nizza-Union ist darum bemüht, die Nizza-Klassifikation ständig zu aktualisieren, weshalb er jeweils im Frühling in Genf tagt, um Änderungsvorschläge zu diskutieren. Wegen Covid-19 konnte die Tagung dieses Jahr nicht durchgeführt werden. Stattdessen wurde elektronisch über Änderungsvorschläge abgestimmt. Bereits vorher wurde beschlossen, dass bei diesem Abstimmungsverfahren nur Begriffe aufgenommen oder gestrichen werden, bei denen Einstimmigkeit herrscht. Alle anderen Begriffe sollen nächstes Jahr besprochen werden, sofern die entsprechenden Anträge nicht zurückgezogen werden. Folglich wird es per Anfang 2021 deutlich weniger Änderungen geben als üblich.

 

Neben spezifischen Änderungen wurde die Revision der Klassenüberschriften und der Erläuternden Anmerkungen weiter vorangetrieben. Dieses Jahr wurden weitere Dienstleistungsklassen überarbeitet und Änderungen zu diesen beschlossen. Es bleibt einzig Klasse 45 zu revidieren. Eine Zusammenstellung aller Änderungen ist auf den Webseiten der OMPI ersichtlich (in Englisch und Französisch). Die italienischen und deutschen Übersetzungen werden im Herbst in Zusammenarbeit mit den betroffenen Ämtern vorgenommen.

 

Die Änderungen der Nizza-Klassifikation treten am 1. Januar 2021 in Kraft und werden auf alle hängigen Gesuche angewendet. Die Klassifikationshilfe des IGE wird auf den 1. Januar 2021 aktualisiert werden. Fragen betreffend die Änderungen und deren konkrete Umsetzung können an die E-Mail Adresse wdl@ipi.ch gerichtet werden.

 

Mit freundlichen Grüssen

 

Iris Weber

Markenabteilung

 
 
 
 

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