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Newsletter IGE | IPI

30. Januar 2019

 
 

Newsletter 2019/01 Marken

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Es freut uns, Ihnen die Januar-Ausgabe des Newsletters der Markenabteilung senden zu dürfen.

 

01 Madrider System: Teilung und Fusion internationaler Registrierungen

02 WDL-Tipp des Monats

 
 
 

01 Madrider System: Teilung und Fusion internationaler Registrierungen

 

 

Ab dem 1. Februar 2019 ist es in den Vertragsparteien, die dies erlauben, möglich, die Teilung einer internationalen Registrierung (IR) und das Fusionieren (Zusammenführen) infolge einer Teilung zu beantragen. Der Mechanismus der Teilung und Fusion nach einer Teilung wird der teilweisen Übertragung und einer Fusion infolge einer solchen Änderung ähnlich sein. Artikel 27 der Gemeinsamen Ausführungsordnung (GAFO) wurde entsprechend geändert.

 

Ein Antrag auf Teilung des schweizerischen Teils einer IR ist direkt beim IGE einzureichen. Letzteres übermittelt den Antrag erst dann an die WIPO, wenn er vollständig ist und die Gebühren der WIPO (CHF 177) bezahlt sind (per Banküberweisung, Belastung des Kontokorrentkontos beim IGE oder der OMPI).

 

Um einen Antrag auf Teilung an das IGE zu stellen, verwenden Sie das neue WIPO-Formular MM22, das auf der Website der OMPI (auf Englisch, oder auf Französisch) und auf derjenigen des IGE verfügbar sein wird, sobald die OMPI es zur Verfügung stellt. Dieses Formular muss zwingend beim IGE eingereicht werden, per Mail (tm.admin@ekomm.ipi.ch) oder Post.

 

Für weitere Informationen über die Teilung und Fusion internationaler Registrierungen wenden Sie sich bitte an Sébastien Tinguely (sebastien.tinguely@ipi.ch) mit Verweis auf das OMPI-Informationsblatt Nr. 21/2018.

 

02 WDL-Tipp des Monats

 

Mit diesem Newsletter setzen wir unsere WDL-Tipps fort.

 

Sinn und Zweck des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist es, das Schutzobjekt einer Marke präzise zu umschreiben. Damit dies der Fall ist, müssen jedoch die einzelnen Begriffe einen klaren Sinn ergeben. Dies ist z.B. bei den folgenden Konstellationen nicht der Fall:

 

  • Bei Begriffen, die unter einen Oberbegriff subsumiert werden, jedoch nicht unter diesen fallen, wie beispielsweise "Backwaren, einschliesslich Hefe" (Hefe fällt nicht unter den Oberbegriff Backwaren. Falls beides beansprucht werden soll, müssen die beiden Waren durch einen Strichpunkt voneinander getrennt werden).
  • Werden z.B. in Klasse 9 Oberbegriffe wie "Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungsapparate und -instrumente" beansprucht und eingeschränkt mit "alle vorgenannten Waren mit Ausnahme von Waren im Bereich der Fabrikation und Applikation von medizinischen Präparaten", ergibt dies keinen Sinn, da die erstgenannten Waren weder der Herstellung noch der Applikation von medizinischen Präparaten dienen. Es wird immer öfter versucht, solche oder ähnliche Einschränkungen im Rahmen von Abgrenzungsvereinbarungen ins Register aufzunehmen. In den meisten Fällen ergeben sie jedoch keinen Sinn und werden vom IGE deshalb nicht akzeptiert.
  • Oft werden Waren und/oder Dienstleistungen derart zusammengefasst, dass nicht mehr ersichtlich ist, was das Schutzobjekt sein soll. Beispiele:
    • "Getränke in flüssiger Form und in Pulverform" (ein Getränk ist definitionsbedingt eine Flüssigkeit und kann daher im Gegensatz z.B. von "alkoholfreien Präparaten für die Zubereitung von Getränken" (Kl. 32) nicht pulverförmig sein
    • "Fruchtriegel, im Wesentlichen bestehend aus Cerealien" (wird nun ein Fruchtriegel (Kl. 29) oder ein Getreideriegel (Kl. 30) beansprucht?)
    • "Online-Speicherung von Fotos und Musik, und Streamen von Musik, Video und Spielen" (dies kann z.B. die "elektronische Datenspeicherung" (Kl. 42) oder das "Streaming von Daten" (Kl. 38) umfassen)
    • Einzelne Waren und Dienstleistungen müssen klar voneinander getrennt werden. Lange Verknüpfungen führen oft dazu, dass nicht mehr erkannt wird, was eigentlich beansprucht werden soll. Sie führen daher vielfach zu Beanstandungen.
 

Mit freundlichen Grüssen

 

Iris Weber

Markenabteilung

 
 
 
 

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