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Newsletter IGE | IPI

November 2018

 
 

Newsletter 2018/11 Patente und Designs

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Es freut uns, Ihnen die neuste Ausgabe des Newsletters der Patentabteilung senden zu dürfen.

 

01 Revidierte Richtlinien für die Sachprüfung der nationalen Patentanmeldungen per 1. Januar 2019

02 Geänderte Praxis für ergänzende Schutzzertifikate

 

 
 
 

01 Revidierte Richtlinien für die Sachprüfung der nationalen Patentanmeldungen per 1. Januar 2019

 

Wer zu einem Arzneimittel pädiatrische Studien durchführt, kann vom 1. Januar 2019 an beim IGE ein ergänzendes Schutzzertifikat (ESZ) verlängern oder – falls kein herkömmliches ESZ besteht – ein sogenanntes pädiatrisches ergänzendes Schutzzertifikat beantragen. Wir haben Sie im Newsletter vom September 2018 über diese Gesetzesänderung informiert.

Das IGE hat die massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsänderungen (Art. 140a – 140z und 149 PatG, sowie Art. 127a – 127zocties PatV) in den Richtlinien für die Sachprüfung der nationalen Patentanmeldungen integriert. Folgende Punkte sind hervorzuheben:

-    Kapitel 13 beschreibt neu – zusätzlich zu den herkömmlichen ESZ für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel – das Verfahren für die Erteilung der «pädiatrischen Verlängerung» von ESZ für Arzneimittel.
-    Das neue Kapitel 14 erläutert die Einzelheiten zum Erteilungsverfahren der sogenannten pädiatrischen ESZ für Arzneimittel.

Daneben enthalten die Richtlinien verschiedene redaktionelle Änderungen. Weiter wurde das Kapitel 11.4.2 zu den Anforderungen betreffend die Angabe der Quelle von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen präzisiert.

Die revidierten Richtlinien treten am 1. Januar 2019 in Kraft und können auf der Website des IGE eingesehen werden.

 

02 Geänderte Praxis für ergänzende Schutzzertifikate

 

Das IGE ändert rückwirkend zum 11. Juni 2018 seine Erteilungspraxis bei ergänzenden Schutzzertifikaten (ESZ). Dies auf Grund der vom Bundesgericht im Entscheid BGE 4 A_576/2017 «Tenefovir» vom 11. Juni 2018 vorgenommenen Praxisänderung.


Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Voraussetzung für die Erteilung eines ESZ, wonach ein Erzeugnis «durch das Grundpatent geschützt» sein muss, entsprechend dem europäischen Vorbild (in Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs) auszulegen ist. So ist neu für die Erteilung entscheidend, ob das mit einem ESZ zu schützende Erzeugnis in den Patentansprüchen in einer für den Fachmann erkennbaren Art und Weise wiedergegeben ist. Die bisherige Rechtsprechung hatte darauf abgestellt, ob das Erzeugnis in den Schutzbereich des Grundpatents fällt (sog. Verletzungstest).


Das IGE hatte bereits von 2014-2017 mit den Patentanwaltsverbänden (VESPA, VSP und VIPS), AIPPI Schweiz, den betroffenen Industrieverbänden (Interpharma, scienceindustries, vips und Intergenerika) und einem externen Experten ein Konsultationsverfahren zu einer Praxisänderung zur Erteilung von ESZ auf der Grundlage der neueren europäischen Rechtsprechung durchgeführt. Die jetzt neu eingeführte Richtlinie entspricht unverändert den gemeinsam erarbeiteten neuen Prüfungsgrundsätzen, wie sie vom IGE am 22. März 2017 sämtlichen involvierten Kreisen kommuniziert wurden.


Umgesetzt wird die Praxisänderung in Kapitel 13.2.1 der Richtlinien für die Sachprüfung der nationalen Patentanmeldungen. Sie gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der bundesgerichtlichen Entscheidung, d.h. vom 11. Juni 2018 an. Die neue Praxis wird folglich auf alle seit dann gestellten und auf alle zu diesem Zeitpunkt hängigen Gesuche um Erteilung eines ESZ angewendet.

 

Für ein besseres Verständnis der neuen Praxis hat das IGE mit den involvierten Kreisen fiktive Fallbeispiele entwickelt. Diese sowie die geänderten Richtlinien finden Sie auf der Webseite des IGE zu den Praxisänderungen unter der Rubrik Recht und Politik > Immaterialgüterrecht National.

 

Über Feedback zu Form und Inhalt sowie über Wünsche und Anregungen freuen wir uns sehr. Bitte kontaktieren Sie uns via Newsletter.PuD@ipi.ch

 
 
 
 

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