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Newsletter IGE | IPI

31. Oktober 2018

 
 

Newsletter 2018/10 Marken

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Es freut uns, Ihnen die Oktober-Ausgabe des Newsletters der Markenabteilung senden zu dürfen.

 

01 Prioritätsbelege müssen nicht eingereicht werden

02 WDL-Tipp des Monats

03

Madrider System: Beschluss der Versammlung

04 Madrider System: Mexiko - Erklärung zur Benutzung der Marke

 
 
 

01 Prioritätsbelege müssen nicht eingereicht werden

 

Wir rufen in Erinnerung, dass seit dem 1. Januar 2017 grundsätzlich keine Prioritätsbelege mehr eingereicht werden müssen. Einzig bei Unklarheiten wird das IGE einen solchen verlangen. Wird eine Teilpriorität geltend gemacht, hat der Hinterleger die Möglichkeit, entweder seinen Prioritätsanspruch zu präzisieren und die Waren oder Dienstleistungen, für welche eine Priorität beansprucht wird, ausdrücklich zu nennen oder einen Prioritätsbeleg einzureichen. In allen anderen Fällen ist die Einreichung eines Prioritätsbeleges nicht nötig.

 

02 WDL - Tipp des Monats

 

Vielfach werden wir angefragt, wie denn ein Verzeichnis abgefasst werden soll, damit es alle vom Hinterleger gebrauchten Waren und/oder Dienstleistungen umfasst. Als Registrierungsbehörde kann das IGE jedoch nur informieren, ob eine bestimmte Ware oder Dienstleistung genügend präzise ist, um sie zu klassieren und falls ja, in welcher Klasse diese eingeteilt ist. Die Verantwortung für die Vollständigkeit des Verzeichnisses und für die rechtsgenügliche Ausformulierung liegt jedoch immer beim Hinterleger. Um diese Verantwortung übernehmen zu können, ist es wichtig zu wissen, was unter einem bestimmten Begriff aus der Klassifikation zu verstehen ist. Dazu ein paar Grundsätze:

 

  • In einem ersten Schritt ist auf die lexikalische Definition des fraglichen Begriffs abzustellen.


  • Bei Begriffen, bei welchen die lexikalischen Definitionen mehrere Klassenzugehörigkeiten zulassen, ist die Systematik der Nizzaklassifikation herbeizuziehen. So sind z.B. unter einer Maus in Klasse 9 die Computermäuse zu verstehen und nicht etwa die Nagetiere (Klasse 31, falls lebend).


  • Der allgemeine Sprachgebrauch und die marktübliche Verwendung wird ebenso miteinbezogen. So sind z.B. unter dem Begriff «Kissen», wenn in Alleinstellung gebraucht, Kissen der Klasse 20 wie z.B. Kopf- oder Sitzkissen und nicht z.B. ein Stempelkissen (Klasse 16) oder ein Nadelkissen (Klasse 26) zu verstehen.


  • Mitberücksichtigt wird auch die Klassennummer. So werden z.B. unter einem in Klasse 7 beanspruchten Motor sämtliche Motoren, ausgenommen diejenigen, die für Landfahrzeuge bestimmt sind, verstanden. Oder wenn jemand Tomaten in Klasse 29 beansprucht, geht man davon aus, dass damit verarbeitete und nicht frische Tomaten gemeint sind. Letztere wären in Klasse 31 eingeteilt.


  • Diese Kriterien gelten auch für die Oberbegriffe in den Klassenüberschriften. Dies hat zur Folge, dass mit der Beanspruchung sämtlicher Oberbegriffe einer Klassenüberschrift nicht automatisch sämtliche in dieser Klasse vorkommenden Waren oder Dienstleistungen abgedeckt sind.


  • Wird ein Begriff nur in einer engen Branche oder als betriebsspezifischer Ausdruck verwendet, so muss er in der Regel umschrieben werden, damit er klassiert werden kann. Z.B. wird selbst den wenigsten Musikern bekannt sein, dass eine Shamisen ein traditionelles japanisches Saiteninstrument ist. Der Begriff muss deshalb umschrieben werden, z.B. Saiteninstrumente, nämlich «Shamisen».


  • Bei den Dienstleistungen ist insbesondere zu beachten, dass diese immer für Dritte erbracht werden. So fällt z.B. unter den Begriff «Werbung» in Klasse 35 keine Werbung in eigener Sache, sondern nur Werbung, die man für andere macht.

     

     

 

03 Madrider System: Beschluss der Versammlung

 

Die Versammlung des Madrider Verbands hat an ihrer 50. Tagung vom 24. September bis 2. Oktober 2018 Anträge zur Änderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen und zum Madrider Protokoll sowie Änderungen des Gebührenverzeichnisses verabschiedet. Die verabschiedeten Änderungen sind formeller Natur und zielen lediglich darauf ab, alle nicht mehr notwendigen Verweise auf das Abkommen zu streichen und bestimmte Formulierungen zu bereinigen, um eine geschlechtergerechte Sprache zu gewährleisten. Da sich auch der Titel der Gemeinsamen Ausführungsordnung geändert hat, wurde das Datum des Inkrafttretens auf den 1. Februar 2020 festgelegt, damit die Vertragsparteien genügend Zeit für die in ihren innerstaatlichen Gesetzgebungen erforderlichen Änderungen haben.

 

Wie Sie sicherlich wissen, stützt sich die Versammlung des Madrider Verbands hauptsächlich auf Empfehlungen der Arbeitsgruppe für die rechtliche Weiterentwicklung des Madrider Systems zur internationalen Registrierung von Marken, die in der Regel am Anfang des Sommers vor der Versammlung tagt. Diese Arbeitsgruppe besteht aus Delegierten der verschiedenen Vertragsparteien des Systems und befasst sich mit allen möglichen Fragen rund um die Weiterentwicklung des Madrider Systems. Eines der Themen, die die Arbeitsgruppe in den vergangenen Jahren beschäftigte, ist die Prüfung der Beschränkungen im internationalen Register. Dem IGE liegt diese Angelegenheit besonders am Herzen, weil es sich eine Vereinheitlichung der Praxis und der Auslegung auf diesem Gebiet wünscht. Ein weiteres aktuelles Thema betrifft die neuen Arten von Marken und die neuen Darstellungsformen. Dieses Thema ist angesichts der den Markenhinterlegern der Europäischen Union offenstehenden neuen Möglichkeiten wichtig. Das IGE bringt sich in der Arbeitsgruppe aktiv ein und möchte, dass für die Nutzer wichtige Fragen angesprochen werden. Nehmen Sie also diesbezüglich ohne Weiteres Kontakt mit uns auf!

 

04 Madrider System: Mexiko - Erklärung zur Benutzung der Marke

 

Mexiko verpflichtet die Inhaber internationaler Registrierungen, die dieses Land benennen, eine Erklärung über die tatsächliche und wirksame Verwendung der Marke in seinem Hoheitsgebiet abzugeben. Diese Erklärung ist direkt beim Mexikanischen Institut für Geistiges Eigentum (IMPI) im erforderlichen offiziellen Format und gegen Zahlung einer Gebühr einzureichen.

 

Darüber hinaus muss die Erklärung innerhalb von drei Monaten, nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tag, an dem der Schutz in Mexico gewährt wurde, und innerhalb von drei Monaten ab der Mitteilung über die Erneuerung der internationalen Registrierung durch die WIPO eingereicht werden.

 

Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung führt in Mexiko zur Erklärung des Verfalls der Marke.

 

Weitere Informationen über das genaue Verfahren zur Abgabe einer Erklärung über die Benutzung der Marke in Mexiko finden Sie im Informationsblatt Nr. 14/2018 der WIPO.

 

Mit freundlichen Grüssen

 

Iris Weber

Markenabteilung

 
 
 
 

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