Eintragungshindernisse

 

Grundsätzlich können alle grafisch darstellbaren Zeichen Marken sein, sofern sie geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen Ihres Unternehmens von denjenigen der Konkurrenz zu unterscheiden.

Ihre Marke muss bestimmte Erfordernisse erfüllen, um eintragungsfähig zu sein:

 

Ihre Marke darf nicht beschreibend sein

Eine Marke ist beschreibend, wenn sie Angaben zu möglichen Eigenschaften der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen enthält, wie z. B. die Qualität, die geografische Herkunft oder die Funktionsweise. «Super» oder «Fahrrad» können Sie also nicht als Marke für Fahrräder eintragen lassen. Auch Begriffe, auf die Mitbewerber zur Bezeichnung ihrer Waren und Dienstleistungen angewiesen sind – z. B. «wasserdicht» für Bekleidung – können nicht als Marke geschützt werden. Solche beschreibenden Zeichen sind Gemeingut.

 

Beispiele nicht eintragungsfähiger Marken

  • HYDRO COSMETIQUE für Kosmetika
  • SUPEROIL für Schmieröl
  • CAFE SUISSE für Verpflegung
 

Tipp

 

Kombinieren Sie ein beschreibendes Element mit weiteren Elementen so, dass ein schutzfähiges Ganzes entsteht: Der Abnehmer muss in der Marke einen individualisierenden Hinweis auf Ihr Unternehmen erkennen. Die Wortmarke WATCHES beispielsweise ist für Uhren nicht schutzfähig. Durch das Hinzufügen des unterscheidungskräftigen Elements MEIER entsteht jedoch die für Ihre Uhren schutzfähige Marke MEIER WATCHES.

 

Besonderheit durchgesetzte Marke

Zeichen des Gemeinguts wie beschreibende Zeichen können Schutzfähigkeit erlangen, wenn sie für Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens auf dem Markt allgemeine Bekanntheit erlangt, sich wie im Fachjargon genannt «durchgesetzt» haben (sogenannte Verkehrsdurchsetzung). Dies bedingt, dass das Zeichen in der Schweiz über viele Jahre intensiv als Marke gebraucht worden ist (sogenannte markenmässige Benutzung).

 

Beispiele: Farbmarke Gelb der Schweizerischen Post AG, Wortmarke Läckerli Huus.

 

Wenn Sie die Verkehrsdurchsetzung geltend machen wollen, beachten Sie bitte unser Informationsblatt.

 

Ihre Marke darf nicht täuschend sein

Eine Marke ist täuschend, wenn sie bei den Abnehmern falsche Erwartungen hinsichtlich der Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung weckt, z. B. hinsichtlich der Herkunft. Eine Marke mit dem Bestandteil «Schweiz» oder «Matterhorn» können Sie nicht für Waren und Dienstleistungen aus Frankreich schützen (→ Herkunftsangaben). Des Weiteren können auch Angaben zur Qualität oder Beschaffenheit täuschend sein, z. B. wenn Sie Marken mit den Bestandteilen «Café» für Kaffee-Ersatz oder «Gold» für mit Gold plattierte Waren schützen wollen.

 

Beispiele nicht eintragungsfähiger Marken

  • Beltina Suisse für Fahrräder aus Frankreich
  • VITAMINREICH für alkoholische Getränke
  • Meier Café für Kaffee-Ersatz
 

Ihre Marke darf nicht gegen geltendes Recht verstossen, ordnungs- oder sittenwidrig sein

  • Gegen geltendes Recht verstossen Zeichen, die mit landesrechtlichen Vorschriften einerseits und/oder den internationalen, staatsvertraglich begründeten Verpflichtungen der Schweiz andererseits in Konflikt stehen.
  • Ordnungswidrig sind Zeichen, welche das Empfinden ausländischer Staatsangehöriger verletzen, das Ansehen der Schweiz herabmindern oder die diplomatischen Beziehungen stören könnten.
  • Sittenwidrig sind Zeichen, die einen rassistischen, religionsfeindlichen bzw. das religiöse Empfinden verletzenden oder sexuell anstössigen Inhalt haben.
 

Beispiele nicht eintragungsfähiger Marken

  • UNO für Motorräder
  • 11th September 2001 für Flugzeuge
  • MOHAMMED für alkoholische Getränke
 

Eine Marke wird nur eingetragen, wenn alle Schutzvoraussetzungen erfüllt sind. Zudem müssen alle Waren und Dienstleistungen richtig klassiert sein (siehe Änderungen des Markengesuchs).
Wir prüfen angemeldete Zeichen als Folge der Mehrsprachigkeit unseres Landes immer auf der Basis aller drei Landessprachen sowie in Englisch.

Wir prüfen bei der Anmeldung nicht, ob eine Verwechslungsgefahr mit einer bereits eingetragenen Marke vorliegt. Der Anmelder hat beispielsweise durch entsprechende Recherchen (siehe Markenrecherchen) dafür zu sorgen, dass er mit seiner Marke nicht gegen ältere Schutzrechte verstösst.

 

Verwendung des Schweizerkreuzes

 

Besondere Regelungen gelten hinsichtlich der Verwendung des Schweizerkreuzes.

 

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