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Newsletter IGE | IPI

19. Dezember 2016

 
 
 

Newsletter 2016/12 Marken

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Es freut uns, Ihnen die Dezember-Ausgabe des Newsletters der Markenabteilung senden zu dürfen.

 

01    Änderungen der Markenschutzverordnung

02    Revision der Richtlinien in Markensachen per 1. Januar 2017

03    GUB/GGA-Register

04    Inkrafttreten 11. Auflage der Nizza-Klassifikation

 
 
 
 

01 Änderungen der Markenschutzverordnung

Der Bundesrat hat am 2. Dezember 2016 Änderungen an der Markenschutz-, der Design- und der Patentverordnung beschlossen. Diese Änderungen vereinheitlichen die Verfahren vor dem IGE, soweit es die geltenden Gesetze zulassen. Gleichzeitig hat der Bundesrat die formal totalrevidierte Verordnung des IGE über Gebühren (IGE-GebV) genehmigt. Die Verordnung enthält die ab dem 1. Januar 2017 geltenden Gebühren zum revidierten Markenschutzgesetz.
Zu den wichtigsten materiellen Änderungen gehören folgende Punkte:

 
  • Sind mehrere Personen gemeinsam Anmelder oder Inhaber eines Schutzrechts, bezeichnen aber weder einen gemeinsamen Vertreter noch einen Zustellungsempfänger, so kann das IGE eine von ihnen als Zustellungsempfänger auswählen. Widerspricht aber einer der Anmelder oder Inhaber dieser Wahl, muss das IGE die Beteiligten ausdrücklich auffordern, selbst einen Zustellungsempfänger zu bestimmen (Art. 4 MSchV).
  • Die Klassengebühr (neu: Klassenzuschlag) wird zusammen mit der Hinterlegungsgebühr eingefordert und nicht mehr zurückerstattet, wenn es nicht zur Eintragung der Marke kommt (Art. 18 MSchV).
  • Künftig ist im Markenrecht ein Zuschlag zu entrichten, wenn die Verlängerungsgebühr nach Ablauf der Gültigkeit der Marke bezahlt wird. Bisher wurde die Zuschlagspflicht an den Zeitpunkt geknüpft, in dem der Verlängerungsantrag gestellt wurde (Art. 26 Abs. 4 und 5 MSchV).
  • Die Eintragung einer geografischen Angabe in das neue Register kostet CHF 4000.- und eine Einsprache gegen eine solche Eintragung CHF 2000.- (vgl. Ziff. 1 Anhang zur IGE-GebV).
  • Für das neue Löschungsverfahren wird eine Gebühr von CHF 800.- erhoben (vgl. Ziff. 1 Anhang zur IGE-GebV).
     

    Die neuen Bestimmungen von Art. 4 MSchV und Art. 18 MSchV gelten für alle Markeneintragungsgesuche mit einem Hinterlegungsdatum ab 1. Januar 2017. Die Bestimmung nach Art. 26 MSchV (Verlängerungsgebühr) gilt für alle eingetragenen Marken mit Schutzfristablauf 1. Januar 2017 oder später.

     

    02 Revision der Richtlinien in Markensachen per 1. Januar 2017

    Das Institut hat seine Richtlinien in Markensachen revidiert. Dabei wurden die auf den 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen und die jüngsten Entwicklungen der Rechtsprechung und der Praxis des Instituts in die Richtlinien integriert. Gleichzeitig wurden verschiedene redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Diese Änderungen sind eingehend in den ergänzenden Erläuterungen beschrieben.

    Die revidierten Richtlinien treten am 1. Januar 2017 in Kraft. Sie können über die Webseite des Instituts eingesehen werden.

     

    03 GUB/GGA-Register

    Ab dem 1. Januar 2017 führt das Institut ein Register für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (GUB und GGA) nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Art. 50a MSchG). Die diesbezüglichen Verfahren wie namentlich das Eintragungsverfahren, das Einspracheverfahren und das Verfahren zur Änderung des Pflichtenhefts sind in der Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 2. September 2015 (SR 232.112.2) geregelt.

     

    Das Institut hat Richtlinien für GUB und GGA nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse erlassen. Diese treten am 1. Januar 2017 in Kraft und enthalten folgende 6 Teile:

    • Teil 1: widmet sich den allgemeinen, für die verschiedenen Verfahren vor dem Institut geltenden Verfahrensregeln;
    • Teil 2: umfasst das Eintragungsverfahren und erläutert eingehend die Voraussetzungen, welche an ein Eintragungsgesuch gestellt werden;
    • Teil 3: umfasst das Einspracheverfahren und erläutert die Einspracheberechtigung und die Einsprachegründe;
    • Teil 4: widmet sich dem Verfahren zur Änderung des Pflichtenhefts einer eingetragenen GUB oder GGA;
    • Teil 5: widmet sich der Zertifizierung und der Kontrolle, ein Grundpfeiler des Systems der GUB und GGA, und erläutert die Aufgaben und Verpflichtungen der Kontroll- und Zertifizierungsstellen;
    • Teil 6: erläutert wie das Institut das Register führen wird.
     

    Die Gebühren, welche vom Institut für das Eintragungs- und Einspracheverfahren sowie das Verfahren zur Änderung des Pflichtenhefts erhoben werden (Art. 50a Abs. 3 MSchG), belaufen sich auf CHF 4'000.-, CHF 2'000.- und CHF 800.- (Art. 3 GebV-IGE und Anhang).
    Weitere Informationen zu den GUB/GGA-Register nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffende Verfahren sind auf der Website des Instituts abrufbar.

     

    04 Inkrafttreten 11. Auflage der Nizza-Klassifikation

    Per 1.1.2017 tritt die 11. Auflage der Nizza Klassifikation in Kraft und damit auch sämtliche in den letzten fünf Jahren durch den Expertenausschuss der Nizza-Union beschlossenen Umklassierungen.

    Erwähnenswert sind insbesondere die folgenden Umklassierungen: Griffe, Henkel oder Stiele von Waren (z.B. ein Messergriff) werden neu in der gleichen Klasse wie die entsprechende Ware klassiert und nicht mehr nach Material. Sämtliche Milcharten (Mandelmilch, Erdnussmilch usw.) werden neu in Klasse 29 geführt. Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, so beispielsweise Shampoos oder Seifen, werden neu aufgeteilt in medizinische und nichtmedizinische Produkte und entsprechend in Klasse 3 oder 5 klassiert.

    Die Zusammenstellung sämtlicher Änderungen der Nizza Klassifikation und insbesondere sämtliche Umklassierungen und die Übersicht über die Revision der Klassenüberschriften ist auf der Homepage der OMPI ersichtlich.

    Die Änderungen der Nizza Klassifikation treten am 1. Januar 2017 in Kraft, und werden auf alle hängigen Gesuche angewendet. Die Klassifikationshilfe des Instituts wird auf den 1. Januar 2017 aktualisiert.

    Fragen betreffend die Änderungen und deren konkrete Umsetzung können an die E-Mail Adresse wdl@ipi.ch gerichtet werden.

     

    Wir wünschen Ihnen frohe Festtage!

     

    Mit freundlichen Grüssen

     

     

    Iris Weber

    Markenabteilung