Leitfaden für Innovative und Kreative

 

Schutzvoraussetzungen

Eine Erfindung muss drei Kriterien erfüllen, um patentfähig zu sein:

1. Gewerbliche Anwendbarkeit:
Die Erfindung muss auf irgendeinem gewerblichen Gebiet (einschliesslich der Landwirtschaft) hergestellt oder benutzt werden können. Dieses Kriterium wird von den meisten Erfindungen erfüllt.
2. Neuheit:
Die Erfindung muss neu sein. Eine Erfindung ist dann neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was bis zum Zeitpunkt der Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist – und zwar irgendwo auf der Welt.
3. Erfinderische Tätigkeit:
Die Lösung des Problems ist dann erfinderisch, wenn sie für einen Fachmann aufgrund des aktuellen Stands der Technik nicht naheliegend ist. Ein Beispiel: Ein anderes Werkmaterial als das normalerweise verwendete einzusetzen (z.B. Aluminium statt Eisen), liegt für den Fachmann oft auf der Hand und bedeutet daher keine erfinderische Weiterentwicklung. Unerwartete Eigenschaften von Produkten oder überraschende Effekte von Verfahren sind Hinweise darauf, dass die erfinderische Tätigkeit gegeben ist.

 

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