Beanstandung einer Kopierschutzvorrichtung

Die erste Meldung ist bei der BTM im Dezember 2008 eingegangen und sie betraf die von einem Online-Musikshop verwendete Kopiersperrvorrichtung. Diese Vorrichtung ermöglichte nur eine beschränkte Anzahl von Kopiervorgängen und das gab Anlass zur Befürchtung, dass die von den Konsumenten eingekaufte Musik nach einer bestimmten Anzahl von Transaktionen auf neue Geräte (PC, MP3-Player usw.) verloren gehen würde.

Die von der BTM durchgeführte Untersuchung ergab, dass diese Befürchtung insofern unbegründet war, als der Online-Anbieter ein spezielles Autorisierungssystem zur Neutralisierung der Kopiersperre eingerichtet hatte, um die Übertragung der Musik auf neue Geräte sicherzustellen. Den Kunden fiel es aber offenbar schwer, sich mit diesem Autorisierungssystem vertraut zu machen und es richtig anzuwenden; es war somit aus der Sicht der Konsumenten nicht wirklich praxistauglich.

Gemäss Art. 16f Abs. 1 URV hat die BTM gestützt auf eine Meldung zu untersuchen, ob Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anwendung einer TM bestehen. Diese Missbrauchskontrolle ist jedoch nicht umfassend, sondern sie ist auf den durch Art. 39b Abs. 1 Bst. a URG vorgegebenen Rahmen beschränkt. Danach hat die BTM die Anwendung von TM nur in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Schranken des Urheberrechts zu prüfen. Unter diesem Gesichtspunkt war die gemeldete Kopiersperrvorrichtung nicht zu beanstanden.

Da die Kopiersperre nicht absolut wirkte, sondern eine bestimmte Anzahl von Kopien zuliess, ergab sich daraus jedenfalls keine unmittelbare Beeinträchtigung der Schutzausnahme des Eigengebrauchs. Eine mittelbare Beeinträchtigung des Eigengebrauchs könnte allenfalls darin gesehen werden, dass das Autorisierungssystem zur Überspielung der gekauften Musiktitel auf neue Geräte nicht praxistauglich war und deshalb die private Werkverwendung behinderte.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Anwendung von Kopierschutzvorrichtungen den Online-Musikshops in verschiedener Hinsicht Schwierigkeiten bereitet hat, sind diese inzwischen dazu übergegangen, die Musiktitel ohne Kopiersperren anzubieten. Damit sind die Bestrebungen der BTM, im Interesse einer konsumentenfreundlicheren Haltung auf eine Verbesserung der Autorisierungssysteme hinzuwirken, überflüssig geworden.

 

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