Beanstandung der TV-Angebote eines Fernmeldedienstanbieters

Im Februar 2010 hat der Abonnent eines Fernmeldedienstanbieters der BTM Meldung gemacht, dass sich sein Videorecorder nicht an die Set-Top-Box der Anbieterin anschliessen lässt und er somit keine Sendungen aufnehmen könne. Der Anbieter habe ihm erklärt, zu Aufnahmezwecken würde sich das teurere Angebot eignen. Er habe aber feststellen müssen, dass auch dieses Angebot nicht geeignet ist, um TV-Sendungen mit einem eigenen Videorecorder aufzunehmen.

Die von der BTM vorgenommenen Abklärungen haben ergeben, dass der Fernmeldedienstanbieter an sich keine TM anwendet, um seine TV-Abonnenten an der Aufnahme von Sendungen zu hindern. Aus seiner Stellungnahme zuhanden der BTM geht zudem hervor, dass seine Set-Top-Boxen über verschiedene Anschlussmöglichkeiten für Aufnahmegeräte verfügen, um TV-Sendungen auf ein externes Speichermedium (Festplatte eines Videorecorders, Videokassette oder DVD) aufzuzeichnen. Die Aufnahmemöglichkeiten sind allerdings in technischer Hinsicht eingeschränkt, weil über die Ausgänge der Set-Top-Boxen nur analoge Signale übertragen werden können. Daraus ergibt sich aber zumindest keine unmittelbare Beeinträchtigung der Schutzausnahme des Eigengebrauchs.

Die BTM hat jedoch festgestellt, dass die beiden TV-Angebote missverständlich beschrieben werden. Dahinter steckt offenbar eine Marketingstrategie, die beim Konsumenten den falschen Eindruck erweckt, dass er mit dem günstigeren Angebot keine Sendungen aufnehmen kann und er dafür das teurere braucht, das eine Set-Top-Box mit Speicherkapazität beinhaltet. Die BTM hat den Fernmeldedienstanbieter ersucht, dieses Missverständnis durch eine klarere Beschreibung der technischen Eigenschaften seiner TV-Angebote auszuräumen. Dies wurde aber mit der Begründung abgelehnt, dass dadurch die Verkaufschancen für das teurere Angebot sinken würden. Es ist diesem Fernmeldedienstanbieter offensichtlich wichtiger, die Vorteile des teureren Angebots gegenüber dem billigeren Basisangebot zu überzeichnen, als die Konsumenten in transparenter Weise über die unterschiedlichen Eigenschaften seiner TV-Angebote zu informieren.

Die BTM konnte die missverständliche Beschreibung der TV-Angebote für den Urheber der Meldung zwar transparent machen, aber es ist ihr nicht gelungen, den Anbieter zu einer konsumentenfreundlicheren Haltung zu bewegen.

 

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