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Newsletter IGE | IPI

28. März 2019

 
 

Newsletter 2019/03 Marken

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Es freut uns, Ihnen die März-Ausgabe des Newsletters der Markenabteilung senden zu dürfen.

 

01 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Verwaltungsbereich wird vereinfacht

02 WDL-Tipp des Monats

 
 
 

01 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Verwaltungsbereich wird vereinfacht

 

Die Schweiz tritt dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland bei. Dadurch wird die Zustellung von amtlichen Schriftstücken aus dem Ausland in die Schweiz und aus der Schweiz ins Ausland vereinfacht: Künftig ist es nicht mehr notwendig, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, wenn die ausländische Behörde die direkte Zustellung von amtlichen Schriftstücken ebenfalls erlaubt. Die dafür notwendigen Gesetzesänderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Markenschutzgesetzes, des Designgesetzes und des Patentgesetzes treten per 1. April  2019 in Kraft. Im Bereich des geistigen Eigentums wird dem IGE die Kompetenz übertragen, künftig gegenüber der zuständigen Stelle im Ausland die Zulässigkeit der direkten postalischen Zustellung in der Schweiz zu erklären, sofern Gegenrecht gewährt wird. Voraussichtlich am 1. Oktober 2019 wird das Übereinkommen für die Schweiz in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt wird sich die Zustellung in den Mitgliedstaaten des Übereinkommens nach dessen Bestimmungen richten.

 

Medienmitteilung des Bundesrates

 

02 WDL-Tipp des Monats

 

Es ist heutzutage marktüblich, dass gewisse Waren in sogenannten Sets, Kits oder Bausätzen verkauft werden. Wenn es sich um ein Set gleicher Waren, z.B. ein Farbstifte-Set (Kl. 16) handelt, ist die Klassierung leicht zu handhaben. Gleiches gilt für in einem Set verkaufte Waren, die dem gleichen Zweck dienen, wie zum Beispiel ein Maniküre-Set (Kl. 8). Schwieriger wird es, wenn ein Set aus Waren verschiedener Klassen besteht.

 

Entscheidend für die Klassierung solcher Sets oder Kits ist, dass sie üblicherweise auf dem Markt als Einheit verkauft werden und dass die Hauptbestandteile eines solchen Kits in derselben Klasse eingeteilt sind wie das Kit, Set oder der Bausatz selbst. Möglich sind nebst den oben genannten Beispielen etwa

 

  • «Kits, enthaltend chemische Erzeugnisse oder Diagnostikmittel für gewerbliche und wissenschaftliche Zwecke» (Kl. 1),
  • «Erste-Hilfe-Sets (gefüllt)» (Kl. 5),
  • «Möbelbausätze (Kl. 20),
  • oder «Modellbausätze (Spielwaren)» (Kl. 28).

 

Weiter kann der Begriff «Systeme» akzeptiert werden, wenn klar ist, aus welchen Teilen die Systeme im Wesentlichen bestehen und diese auch derselben Klasse angehören. Schliesslich kann der Begriff « System » auch zugelassen werden, wenn er als Synonym von «-geräten» oder «-anlagen» verwendet wird, z.B. «biometrische Identifikationssysteme» (Kl. 9), «Kühlsysteme für die Getränkeausgabe» (Kl. 11) oder «Bremssysteme für Fahrzeuge» (Kl. 12).

 

Sets, Kits oder Bausätze, die marktunüblich sind und bei welchen nicht klar ist, aus was sie bestehen oder welchem Zweck sie dienen, können nicht klassiert werden. Als Beispiele dienen hier etwa

 

  • «Sets mit chemischen Erzeugnissen»: Es ist nicht klar, welchem Zweck die Erzeugnisse dienen,
  • oder «Sets für Autofahrer»: Es ist gänzlich unklar, was diese Sets enthalten.
 

Mit freundlichen Grüssen

 

Iris Weber

Markenabteilung

 
 
 
 

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