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Newsletter IGE | IPI

24. September 2015

 
 

Newsletter 2015/09 Marken

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren

Es freut uns, Ihnen die September-Ausgabe des Newsletters der Markenabteilung vorlegen zu dürfen.

 

01 Vorgehen bei bedingt gestellten Anträgen (Eventualanträgen)

02 Beitritt Algeriens zum Madrider Protokoll

 
 
 

01 Vorgehen bei bedingt gestellten Anträgen (Eventualanträgen)

 

Gemäss Art. 29 Abs. 1 MSchG gilt die Marke dann als hinterlegt, wenn das Gesuch den in Art. 28 Abs. 2 MSchG festgelegten Minimalinhalt enthält. Genauso wie der Minimalinhalt eines Eintragungsgesuches gemäss Art. 28 Abs. 2 MSchG muss auch eine Zeichenänderung oder die Änderung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses gemäss Art. 29 Abs. 2 MSchG dem Institut unmissverständlich und bedingungslos mitgeteilt werden. Nur so kann das Hinterlegungsdatum bei einer Zeichenänderung bestimmt werden.
Ein Eventualantrag auf Zeichenänderung oder Änderung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses stellt keine unmissverständliche und bedingungslose Hinterlegung dar und genügt somit den Anforderungen gemäss Art. 28 Abs. 2 MSchG nicht. Stellt der Hinterleger einen solchen Eventualantrag, wird der Prüfer dem Hinterleger eine Frist ansetzen, innert welcher dieser bedingungslos erklären kann, dass er das ursprünglich eingereichte Zeichen durch ein neues ersetzen oder das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ändern will. Entsprechend wird das Hinterlegungsdatum im Falle einer wesentlichen Zeichenänderung oder einer Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auf den Tag verschoben, an welchem diese bedingungslose Erklärung dem Institut mitgeteilt wird.

 

02 Beitritt Algeriens zum Madrider Protokoll

 

Am 31. Juli 2015 hat die Regierung von Algerien die Beitrittsurkunde zum Madrider Protokoll hinterlegt. Das Madrider Protokoll tritt für Algerien am 31. Oktober 2015 in Kraft.
Die Gebühren bleiben unverändert (CHF 100.-).
Zudem hat Algerien erklärt, dass die Frist für den Erlass einer provisorischen Schutzverweigerung 18 Monate beträgt und dass eine provisorische Schutzverweigerung, die aus einem Widerspruch resultiert, nach der 18-monatigen Frist erlassen werden kann.
Mit dem Beitritt Algeriens zum Madrider Protokoll wird das Madrider System ab dem 31. Oktober 2015  95 Vertragsstaaten zählen.
Algerien ist am 5. Juli 1972 dem Madrider Abkommen beigetreten und war das letzte der 95 Mitglieder des Madrider Systems, das nicht dem Madrider Protokoll beigetreten war.
Dieser Beitritt stellt einen Wendepunkt für das Madrider System und dessen Benutzer dar. Ab 31. Oktober 2015 unterliegen sämtliche internationalen Registrierungen nur noch dem Madrider Protokoll. Dies bedeutet, dass die Hinterlegung sowie die Verwaltung von internationalen Registrierungen für die Benutzer vereinfacht werden. So wird zum Beispiel das Prinzip der „Kaskade“, das die Grundvoraussetzungen zur Benützung des Madrider Systems regelt, wenn eine Vertragspartei benannt wird, die nur Mitglied des Madrider Abkommens ist, nicht mehr angewendet.
Informationen über den Beitritt Algeriens zum Madrider Protokoll finden Sie auch im Avis der OMPI 35/2015.

 

Mit freundlichen Grüssen

 

 

Iris Weber

Markenabteilung

 
 
 
 

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