Am 31. Juli 2015 hat die Regierung von Algerien die Beitrittsurkunde zum Madrider Protokoll hinterlegt. Das Madrider Protokoll tritt für Algerien am 31. Oktober 2015 in Kraft.
Die Gebühren bleiben unverändert (CHF 100.-).
Zudem hat Algerien erklärt, dass die Frist für den Erlass einer provisorischen Schutzverweigerung 18 Monate beträgt und dass eine provisorische Schutzverweigerung, die aus einem Widerspruch resultiert, nach der 18-monatigen Frist erlassen werden kann.
Mit dem Beitritt Algeriens zum Madrider Protokoll wird das Madrider System ab dem 31. Oktober 2015 95 Vertragsstaaten zählen.
Algerien ist am 5. Juli 1972 dem Madrider Abkommen beigetreten und war das letzte der 95 Mitglieder des Madrider Systems, das nicht dem Madrider Protokoll beigetreten war.
Dieser Beitritt stellt einen Wendepunkt für das Madrider System und dessen Benutzer dar. Ab 31. Oktober 2015 unterliegen sämtliche internationalen Registrierungen nur noch dem Madrider Protokoll. Dies bedeutet, dass die Hinterlegung sowie die Verwaltung von internationalen Registrierungen für die Benutzer vereinfacht werden. So wird zum Beispiel das Prinzip der „Kaskade“, das die Grundvoraussetzungen zur Benützung des Madrider Systems regelt, wenn eine Vertragspartei benannt wird, die nur Mitglied des Madrider Abkommens ist, nicht mehr angewendet.
Informationen über den Beitritt Algeriens zum Madrider Protokoll finden Sie auch im Avis der OMPI 35/2015.