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Newsletter IGE | IPI

20. August 2015

 
 

Newsletter 2015/07-08 Marken

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren

Es freut uns, Ihnen die die Juli/August-Ausgabe des Newsletters der Markenabteilung vorlegen zu dürfen.

 
 
 

Bearbeitung der „avis d’irrégularité“ der OMPI

 

Gemäss den Regeln 11 bis 13 der Gemeinsamen Ausführungsordnung (GAFO) zum Madrider Abkommen (MMA) und zum Madrider Protokoll (MMP) erlässt das Bureau international (BI) der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (OMPI) bei mangelhaften Gesuchen betreffend die internationalen Registrierungen sogenannte „avis d’irrégularités“, in welchen jeweils der Mangel erläutert sowie die Verantwortlichkeiten für dessen Behebung aufgeführt werden.

Es gilt hierbei zu unterscheiden zwischen jenen Mängeln, die die Klassifikation oder die Angabe der Waren und Dienstleistungen betreffen (Regeln 12 und 13 GAFO) sowie den restlichen Mängeln gemäss Regel 11 GAFO. Im Folgenden werden nur die Verfahren bei Mängeln bezüglich der Klassifikation und der Angabe von Waren und Dienstleistungen bei Gesuchen um internationale Registrierung dargestellt.

  • Generelles

Grundsätzlich müssen alle Stellungnahmen zu den „avis d’irrégularités“ gemäss den Regeln 12 und 13 GAFO an die Ursprungsbehörde resp. das Institut gerichtet werden. Direkt an das BI gerichtete Korrespondenz des Hinterlegers oder dessen Vertreter wird zurückgesandt.

  • Mängel in Bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen (Regel 12 GAFO)

Kommt das BI zum Schluss, dass die eingereichte Warenliste nicht der Klassifikation von Nizza entspricht, unterbreitet es dem Institut sowie dem Hinterleger resp. dessen Vertreter einen Vorschlag zur korrekten Einteilung. Nach Erhalt des Vorschlages des BI nimmt das Institut mit dem Hinterleger oder dessen Vertreter Kontakt auf und erarbeitet gemeinsam mit diesem eine Stellungnahme zuhanden des BI. Die Frist für deren Einreichung beträgt drei Monate ab dem Datum der Mitteilung des BI. Hat das BI nach zwei Monaten keine Stellungnahme erhalten, so wiederholt es in einem Mahnschreiben seinen Vorschlag. Zieht das BI aufgrund der durch das Institut eingereichten Stellungnahme den Vorschlag zurück, oder ändert es die Warenliste entsprechend ab, teilt es dies mittels Eintragungsbestätigung mit. Hält das BI hingegen an seinem Standpunkt fest, so meldet es dies dem Institut und dem Hinterleger resp. dessen Vertreter. Der definitive Entscheid über die Klassifikation der Waren- und Dienstleistungen liegt somit beim BI. Allfällige zusätzliche Gebühren müssen innert der vom Institut angesetzten Frist bezahlt werden. Wenn die Frist zur Stellungnahme versäumt wird, gilt das Gesuch um internationale Registrierung als zurückgezogen.


  • Mängel in Bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen (Regel 13 GAFO)

Ist das BI der Auffassung, dass ein im Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis verwendeter Begriff gemäss Klassifikation zu unbestimmt resp. unverständlich oder sprachlich unrichtig ist, teilt es dies dem Institut mit und benachrichtigt gleichzeitig auch den Hinterleger beziehungsweise seinen Vertreter. Nach Erhalt der Mitteilung des BI nimmt das Institut mit dem Hinterleger oder seinem Vertreter Kontakt auf und erarbeitet gemeinsam mit diesem eine Stellungnahme. Das Institut muss diese Stellungnahme dem BI innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Mitteilung zustellen. Wird innerhalb dieser Frist kein für das BI annehmbarer Vorschlag unterbreitet, wird der Begriff, wie im Gesuch angegeben, in die internationale Registrierung aufgenommen und mit dem Zusatz versehen, dass aus Sicht des BI der Begriff für die Zwecke der Klassifikation zu unbestimmt resp. unverständlich oder sprachlich unrichtig ist.

 

Mit freundlichen Grüssen

 

 

Iris Weber

Markenabteilung

 
 
 
 

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