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Newsletter IGE | IPI

26. März 2015

 
 

Newsletter 2015/03 Marken

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren

Es freut uns, Ihnen die März-Ausgabe des Newsletters der Markenabteilung vorlegen zu dürfen.

 
 
 

Einschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

 

Mit Newsletter 2014/10 hatte das Institut an die Möglichkeit der teilweisen Löschung von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen von eingetragenen Marken erinnert und die gesetzlichen Voraussetzungen genannt. Auch Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse von Markeneintragungsgesuchen können eingeschränkt werden. Grund für eine Einschränkung ist oft das Vorliegen von absoluten oder relativen Schutzausschlussgründen. Mit einer Einschränkung werden bestimmte Waren oder Dienstleistungen explizit ausgeschlossen.

 

Die konkrete Ausformulierung der Einschränkung kann unter Umständen problematisch sein: Das Schutzobjekt (die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen) darf durch eine Einschränkung nicht unpräzis werden (Art. 11 MSchV). Angaben, die keine inhärenten objektiven Eigenschaften der betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezeichnen, gehören deshalb nicht in ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (Richtlinien in Markensachen, Bern 2014, Teil 1, Ziffer 4.9).

 

Einige Beispiele nicht zulässiger Einschränkungen:

  • Einschränkungen nach rein marketingmässigen Gesichtspunkten, wie beispielsweise Absatzgebiet (z.B. „nur in der Westschweiz angeboten“) oder Preis (z.B. „alle Waren nur im Luxussegment“).

  • Formulierungen, die auf die Gebrauchsabsicht, nicht aber auf inhärente Eigenschaften des Produkts Bezug nehmen: Die Bezeichnung „alkoholische Getränke zur Konsumation an Festen“ ist unklar. Alkoholische Getränke unterscheiden sich nicht objektiv nach dem Ort oder Anlass ihrer Konsumation.

  • Die Einschränkung „nicht im Zusammenhang mit XY“ ist nicht geeignet einen thematischen Inhalt auszuschliessen. Sollen beispielsweise Bücher mit juristischen Themen ausgeschlossen werden, könnte eine Formulierung wie „Bücher nicht zum Thema Recht und Rechtsprechung“ sachdienlich sein.

  • Einschränkungen, die sich auf Unternehmen oder deren Logos beziehen: „Autoteile, nicht für Volkswagen“ oder „alle Waren ohne Logos oder Abzeichen des Sportclubs YB“ sind keine präzisen Bezeichnungen, weil auch diese sich nicht auf objektive Eigenschaften der Waren beziehen.

  • Formulierungen, welche die Einschränkung der Abnehmerkreise bezwecken, wie beispielsweise „Nähmaschinen für professionelle Näherinnen“. Die Abnehmerkreise können nur anhand von objektiven, waren- oder dienstleistungsinhärenten Eigenschaften eingeschränkt werden. Es ist unklar, wodurch sich eine „professionelle Näherin“ von einer Hobbynäherin unterscheidet und es ist nicht durch objektive produkteinhärente Merkmale ausgeschlossen, dass die Waren nur von dieser Personengruppe verwendet werden.

  • Einschränkungen durch Begriffe, welche nicht unter den vorangestellten Oberbegriff fallen, wie beispielsweise „Backwaren, ausgenommen Hefe“ (Hefe fällt nicht unter den Oberbegriff Backwaren) oder „Musikinstrumente, ausgenommen Notenständer“ (Notenständer sind keine Instrumente).

  • Einschränkungen, die im Kontext mit den beanspruchten Waren keinen Sinn ergeben: Werden in Klasse 9 Oberbegriffe wie beispielsweise „Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungsapparate und –instrumente“ beansprucht und eingeschränkt mit „alle vorgenannten Waren mit Ausnahme von Waren im Bereich der Fabrikation und Applikation von medizinischen Präparaten“, ergibt dies keinen Sinn. Diese Waren dienen in der Regel weder der Herstellung noch der Applikation von medizinischen Präparaten.

 

Falls Sie Ihr Verzeichnis einschränken wollen, und Ihnen die konkrete Formulierung Schwierigkeiten bereitet, besteht die Möglichkeit, das Institut vorgängig informell zu konsultieren. Anfragen dieser Art können an den zuständigen Sachbearbeiter oder die E-Mail Adresse wdl@ipi.ch gerichtet werden.
Wir bitten Sie, bei der anschliessenden Einreichung des Antrages auf Einschränkung auf die vorgängige Konsultation hinzuweisen.

 

Mit freundlichen Grüssen

 

 

Iris Weber

Markenabteilung

 
 
 
 

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