a) Internationales Gesuch auf der Basis eines Schweizer Gesuchs
Das Institut ruft in Erinnerung, dass Hinterleger, welche die vom Madrider Protokoll (MMP) vorgesehene Möglichkeit nutzen möchten, ein internationales Gesuch auf ein Schweizer Gesuch zu basieren, ohne auf die Schweizer Eintragung zu warten, einen diesbezüglichen Vermerk unter „Bemerkungen“ auf dem Online-Formular (IR-Online) oder ein Kreuz am betreffenden Ort auf dem Papier-Formular machen müssen. Ohne entsprechenden Hinweis wird das internationale Gesuch erst nach der Eintragung der Schweizer Marke bearbeitet.
Hinterleger, die ihr internationales Gesuch gestützt auf die Schweizer Eintragung eingereicht haben und sich in der Folge entscheiden, diese nicht mehr abzuwarten, können dies dem Institut während des laufenden Prüfungsverfahrens mitteilen. Damit das Gesuch um internationale Registrierung jedoch die Priorität der ersten nationalen Anmeldung geniessen kann, muss diese Mitteilung dem Institut zwingend innerhalb der Prioritätsfrist kommuniziert werden.
Das Institut weist zudem erneut auf folgende Risiken hin, die mit einem auf ein Schweizer Gesuch gestütztes Gesuch um internationale Registrierung verbunden sind:
- Führt das Schweizer Gesuch nicht zu einer Eintragung, wird die internationale Registrierung gelöscht, ohne dass die bereits bezahlten Gebühren zurückerstattet werden.
- Wird die Waren- und Dienstleistungsliste des Schweizer Gesuchs nach der Eintragung der internationalen Anmeldung bei der OMPI geändert, kann es sein, dass einige dieser Änderungen nicht nachträglich in die internationale Registrierung aufgenommen werden können. Das Hinzufügen einer Klasse (infolge einer Präzisierung der Basisliste) ist beispielsweise nicht möglich.
- Wird das Zeichen in wesentlichen Teilen geändert oder die Waren- und Dienstleistungsliste erweitert, so führt dies zu einer Verschiebung des Hinterlegungsdatums des Schweizer Gesuchs (Art. 29 Abs. 2 MSchG). Dies hat die Löschung der internationalen Registrierung ohne Rückerstattung der bereits bezahlten Gebühren zur Folge.
b) Beitritt der Afrikanischen Organisation für Geistiges Eigentum (OAPI) zum Madrider Protokoll
Am 5. Dezember 2014 hat die Afrikanische Organisation für Geistiges Eigentum (OAPI) beim Generaldirektor der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (OMPI) die Beitrittsurkunde zum Madrider Protokoll über die internationale Registrierung von Marken hinterlegt. Das Madrider Protokoll tritt für die OAPI am 5. März 2015 in Kraft.
Mit ihrem Beitritt zum MMP hat die OAPI mehrere Mitteilungen gemacht, insbesondere die Mitteilung betreffend Art. 5.2) MMP (Zurückweisungsfrist auf 18 Monate erhöht) und Art. 8.7) MMP (individuelle Gebühren).
Die Gebühr beträgt CHF 733 für drei Klassen und CHF 150 für jede zusätzliche Klasse, wenn die OAPI in einem internationalen Gesuch oder einer nachträglichen Schutzausdehnung benannt wird.
Die Liste der Mitgliedstaaten der OAPI kann auf folgender Webseite abgerufen werden: http://www.oapi.int/index.php/en/aipo/etats-membres
Für zusätzliche Informationen verweisen wir auf die Informationsblätter der OMPI Nr. 22/2014 und 3/2015.
c) Beitritt von Zimbabwe zum Madrider Protokoll
Am 11. Dezember 2014 hat die Regierung Zimbabwes beim Generaldirektor der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (OMPI) die Beitrittsurkunde zum Madrider Protokoll über die internationale Registrierung von Marken hinterlegt. Das Madrider Protokoll tritt für Zimbabwe am 11. März 2015 in Kraft. Die Gebühren bleiben unverändert (CHF 100).
Mit dem Beitritt von Zimbabwe gehören dem Madrider Protokoll 93 Mitgliedstaaten an, dem Madrider System insgesamt 94 Mitgliedstaaten.
Eine Liste der Mitglieder der Madrider Union sowie Informationen über die Beitrittsdaten der genannten Vertragsparteien zum Madrider Abkommen und/oder Protokoll können auf der Webseite der OMPI abgerufen werden: http://www.wipo.int/madrid/en/members
Für weitere Informationen bezüglich des Beitritts Zimbabwes verweisen wir auf das Informationsblatt der OMPI Nr. 1/2015.
d) Indien und Israel: Änderung der individuellen Gebühren
- Indien:
Die Gebühren für die Benennung Indiens wurden per 6. Februar 2015 geändert. Die Gebühr beträgt CHF 62 für jede Klasse, wenn Indien in einem internationalen Gesuch oder einer nachträglichen Schutzausdehnung benannt wird. Bei Kollektivmarken beträgt die Gebühr CHF 156 für jede Klasse im Rahmen eines internationalen Gesuchs, einer nachträglichen Schutzausdehnung oder einer Verlängerung der internationalen Registrierung. Für zusätzliche Informationen verweisen wir auf das Informationsblatt der OMPI Nr. 2/2015. - Israel:
Die Gebühren für die Benennung Israels werden per 29. März 2015 angepasst. Die Gebühr beträgt neu CHF 404 für eine Klasse und CHF 304 für jede weitere Klasse, wenn Israel in einem internationalen Gesuch oder einer nachträglichen Schutzausdehnung benannt wird. Für zusätzliche Informationen verweisen wir auf das Informationsblatt der OMPI Nr. 4/2015.