01 Prüfungshilfe ergänzt: Abkommen über geografische Angaben zwischen der Schweiz und Jamaika
Das Abkommen zwischen der Schweiz und Jamaika über den Schutz geografischer Angaben trat am 1. September 2014 in Kraft (vgl. Newsletter Nr. 3/2014 „Juristische Informationen“). Die mit diesem Vertrag geschützten Angaben für Jamaika sind in der Prüfungshilfe des Instituts erfasst. Die Prüfungshilfe enthält alle Herkunftsangaben und anderen geografischen Bezeichnungen, die in der Schweiz durch einen Staatsvertrag geschützt sind. Der jeweils massgebliche Vertrag ist in den einzelnen Einträgen verlinkt.
02 Erinnerung: Sprache des Waren- und/oder Dienstleistungsverzeichnisses für Gesuche um internationale Registrierung
In den letzten Monaten haben wir vermehrt festgestellt, dass Waren- und/oder Dienstleistungsverzeichnisse für internationale Registrierungen in Englisch eingereicht wurden. Wir möchten daher in Erinnerung rufen, dass das Verzeichnis in Französisch eingereicht werden muss (Art. 47 Abs. 3 MSchV, Regel 6.1)a) und b) GAFO). Es kann (zusätzlich) eine Übersetzung in Englisch oder Spanisch beigelegt werden, welche die OMPI übernehmen kann (Regel 6.4) a) GAFO); das Institut kontrolliert allerdings nicht, ob diese Übersetzung korrekt ist (vgl. auch Richtlinien des Instituts in Markensachen, Bern, 1.7.2014, Teil 3, Ziff. 1.2.2).
03 Weiterbildungen
Diese beiden Kurse sind Teil des Lehrgangs „Vorbereitung Patentanwaltsprüfung“, können aber auch einzeln gebucht werden.
Mit freundlichen Grüssen
Iris Weber
Markenabteilung